Sachgerechter Schlüssel bei Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäude - BFH-Urteil XI R 7/20

Der BFH gibt der bei Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden dem objektbezogenen Umsatzschlüssel den Vorrang (Urteil vom 11. November 2020, XI R 7/20)

Gesetz: Umsatzschlüssel nachrangig

In der Praxis besteht häufig Streit über den richtigen Aufteilungsschlüssel bzgl. der Vorsteuerbeträge bei gemischt genutzten Gebäuden. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.

BFH: Objektbezogener Umsatzschlüssel vor Gesamtumsatzschlüssel und Flächenschlüssel

Nach einem aktuellen Urteil des BFH vom 11. November 2020 (XI R 7/20) sind dagegen Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecke dienenden Räume bestehen. Die Aufteilung ist dabei prozentual und nicht räumlich-gegenständlich vorzunehmen.

Zudem müsse nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel. Im aktuellen Urteil ergänzt der BFH zudem die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 9. Juni 2016 – C-332/14), wonach der Flächenschlüssel nur angewendet werden darf, wenn er präziser als ein Umsatzschlüssel ist. Der BFH lässt die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel nur noch dann zu, wenn dieser nicht nur präziser als der Gesamtumsatzschlüssel, sondern er auch präziser als ein objektbezogener Umsatzschlüssel ist.

Vorsteuerschlüssel kann nachträglich geändert werden

Nach dem BFH ist der Unternehmer zur Änderung berechtigt, wenn die bisherige Wahl des Vorsteuerschlüssels nicht sachgerecht war. Es empfiehlt sich daher, solche Fälle noch einmal zu überprüfen, vor allem, wenn verschiedene Gebäudeteile unterschiedlich hochwertig ausgestattet sind.

Stand: 05. Mai 2021