Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gilt u. a. für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher an Betreiber von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ein Nullsteuersatz – genauso wie für bestimmte Installationsarbeiten. Eine Zusammenfassung der gesetzlichen Neuregelungen finden Sie hier. Der neu eingeführte § 12 Abs. 3 UStG hat viele Fragen aufgeworfen, derer sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nun angenommen hat. Wir fassen die wichtigsten Regelungen des BMF zusammen.

Betreibereigenschaft

Nur die Lieferungen an den Betreiber sind steuerfrei, vorausgehende Lieferungen hingegen nicht. Betreiber ist, wer im Marktstammdatenregister (MaStR ) registrierungspflichtig ist oder voraussichtlich wird. Dabei genügt der Anschluss an das Stromnetz, auf eine tatsächliche Einspeisung kommt es nicht an. Auch wird für die Anwendung des Nullsteuersatzes nicht die Unternehmereigenschaft des Betreibers vorausgesetzt.

Für Inselanlagen und Balkonkraftwerke gelten Sonderregeln.

Nebenleistungen

Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage unterliegen ebenfalls dem Nullsteuersatz. In Abschnitt 12.18 Abs. 1 Satz 4 UStAE nennt das BMF Beispiele dafür. Die Lieferung einer Aufdach-PV-Anlage durch einen Bauträger ist eine im Verhältnis zur Lieferung des Gebäudes eigenständige Leistung und kann daher ebenfalls dem Nullsteuersatz unterliegen.

Leasing/Mietkauf

Bei Leasing- und Mietkaufverträgen kommt der Nullsteuersatz in Betracht, wenn sie nicht als Vermietung, sondern als Lieferung zu qualifizieren sind, was von der konkreten Ausgestaltung abhängt.

Eigenständige Serviceleistungen wie Wartung, Einholung von Genehmigungen u. Ä. unterliegen dem Regelsteuersatz. Wenn Mietkauf- und Leasingverträge keine Aufteilung des Entgelts vorsehen, wird es nicht beanstandet, wenn pauschal 10 Prozent des Entgelts für die eigenständigen Serviceleistungen angesetzt werden.

Belegenheitsvoraussetzungen

Als Wohnung oder Privatwohnung gilt jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Abschn. 12.18 Abs. 3 UStAE geht auch auf besondere Formen wie zum Beispiel Gartenlauben ein. Ein öffentliches bzw. dem Gemeinwohl dienendes Gebäude wird durch gesetzliche Verweise definiert. Die PV-Anlage liegt dann in der Nähe einer solchen Wohnung/eines solchen Gebäudes, wenn ein räumlicher oder funktionaler Zusammenhang besteht. Wird ein Gebäude für begünstigte wie auch für nicht begünstigte Zwecke verwendet, ist insgesamt von einem begünstigten Gebäude auszugehen, es sei denn, die begünstigte Nutzung ist marginal (der UStAE definiert dies näher).

Altanlagen

Wurde die PV-Anlage vor dem 1. Januar 2023 angeschafft und hat der Erwerber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, konnte er den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Der dezentrale (private) Verbrauch unterliegt auch nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Entnimmt der Unternehmer die PV-Anlage seinem Unternehmen, ist ebenfalls eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Das BMF ordnet an, dass eine Entnahme nur möglich ist, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms unternehmensfremd verwendet werden. Hierzu gibt es Vereinfachungsregeln.

Nachweis

Der Leistende, der den Nullsteuersatz in Anspruch nehmen will, muss das Vorliegen der Voraussetzungen nachweisen. Hierfür reicht es aus, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der PV-Anlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung laut MaStR nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt oder betragen wird. Die Erklärung kann sich auch aus einem Vertrag oder den AGB ergeben.

Das BMF-Schreiben definiert darüber hinaus recht ausführlich, was unter Solarmodulen, Speichern, wesentlichen Komponenten und Installationsarbeiten zu verstehen ist, und nennt Beispiele zur Abgrenzung.

Geschäftsveräußerung

Verkauft ein Unternehmer, der kein Kleinunternehmer ist und dessen Unternehmen (auch) im Betrieb einer PV-Anlage besteht, diese PV-Anlage, so liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

Stand: 17. März 2023