Management Fee für Wagniskapitalfonds ist umsatzsteuerfrei - Gesetzesänderung zum 1. Juli 2021

Durch das Fondsstandortgesetz hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2021 § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erweitert. Damit wird auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds umsatzsteuerfrei. Dies hat für die Kapitalverwaltungsgesellschaften erhebliche Auswirkungen, inbesondere für die Management Fees.

Fondsstandort Deutschland soll attraktiver werden

Die internationale Konkurrenzfähigkeit des Fondsstandorts Deutschland soll auch durch steuerliche Maßnahmen verbessert werden. Im Bereich Umsatzsteuer befreit § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, unionsrechtlich beruhend auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds (AIF) und von Versorgungseinrichtungen. Das am 3. Juni 2021 ausgefertigte Fondsstandortgesetz will das Innovations- und Wachstumspotenzial von Start-up-Unternehmen weiter unterstützen und befreit ab dem 1. Juli 2021 auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds von der Umsatzsteuer. Da der Leistungsempfänger der Kapitalverwaltungsleistung in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ergibt sich hieraus ein echter Steuervorteil für die Branche.

Auswirkungen auf die Rechnungsstellung der Kapitalverwaltungsgesellschaft

Gesellschaften, die für die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ein Management-Entgelt erheben, dürfen hierfür keine Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen. Geschieht dies dennoch, ist der Umsatzsteuerausweis unrichtig i. S. d. § 14c Abs. 1 UStG. Eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 UStG ist nicht möglich. Der Leistungsempfänger hat insoweit kein Recht auf Vorsteuerabzug. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft schuldet dem Finanzamt die Umsatzsteuer aber allein wegen des Ausweises in der Rechnung. Wird die Rechnung korrigiert, kann die Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum der Rechnungskorrektur vom Finanzamt zurückverlangt werden. Voraussetzung ist, dass dem Leistungsempfänger die Umsatzsteuer erstattet wurde.

Für die Rechnungen stellt sich die Frage, ob in Zukunft nur noch der ursprünglich vereinbarte Nettobetrag oder ob der Bruttobetrag nunmehr ohne offenen Umsatzsteuerausweis in Rechnung gestellt werden darf. Dies hängt von der zuvor getroffenen zivilrechtlichen Vereinbarung ab, die genau geprüft werden sollte.

Bei der Rechnungsstellung ist ab 1. Juli 2021 der Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG aufzunehmen.

Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug der Kapitalverwaltungsgesellschaft

Solange die Verwaltung des Wagniskapitals eine steuerpflichtige Leistung war, stand der Kapitalverwaltungsgesellschaft aus Eingangsleistungen, die dieser Ausgangsleistung direkt und unmittelbar zuzuordnen waren, der Vorsteuerabzug zu. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs auf Gemeinkosten verbesserten diese Verwaltungsleistungen die Vorsteuerquote. Beides entfällt durch die Neuregelung. Erbringt die Kapitalverwaltungsgesellschaft somit nur steuerfreie Leistungen, besteht kein Vorsteuerabzug mehr. Hieraus kann auch eine Pflicht zur Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG erwachsen.

Immobilienunternehmen können an Kapitalverwaltungsgesellschaften, die keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, gem. § 9 Abs. 2 UStG nicht mehr steuerpflichtig vermieten. Bestehende Mietverträge sollten geprüft werden. 

(Stand: 11.10.2021)