Kein Vorsteuerabzug beim Erwerb von Luxusfahrzeugen – BFH-Urteile V R 26/21 und V R 27/21

Luxusfahrzeuge sind der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge und werden häufig als unangemessen eingestuft. Daher ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen, weil die Ausgaben ertragsteuerlich nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen. In seinen beiden Urteilen vom 8. September 2022, veröffentlicht am 12. Januar 2023, hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Vorsteuerabzug bereits auf einer früheren Prüfungsstufe gekippt: Der Erwerb der Pkw stellte keine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf alle Hilfsumsätze eines Unternehmens.

Sachverhalt

Zwei Unternehmer – der eine handelt mit Metallschrott, der andere ist durch die Übernahme von Geschäftsführung und Haftung als Komplementär-GmbH einer KG grundsätzlich unternehmerisch tätig – erwarben Luxusfahrzeuge und machten dabei den Vorsteuerabzug geltend. Die Fahrzeuge wurden in einer Halle zugedeckt abgestellt und nicht zugelassen. Sie dienten der Wertanlage und sollten später möglichst gewinnbringend verkauft werden, wobei die beiden Unternehmer jedoch keine erkennbaren Vertriebstätigkeiten entfalteten.

Nachdem das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagt hatte, hatten die Kläger vor dem Finanzgericht zunächst Erfolg: Ein Unternehmen erfasse die ganze gewerbliche Tätigkeit, und wenn die Unternehmereigenschaft bereits aus anderen Gründen bestehe, sei auch der Erwerb der Pkw zum Zweck des späteren Verkaufs davon umfasst.

BFH: Nur Sammlerstück, kein Vorsteuerabzug

Der BFH war anderer Auffassung. Da für den Vorsteuerabzug die bezogene Leistung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG „für das Unternehmen“ bezogen sein muss, müsse die bezogene Eingangsleistung im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet werden. Zwar treffe es zu, dass das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit umfasse. Dass die Haupttätigkeit (der Schrotthandel bzw. die Geschäftsführung/Haftungsübernahme) eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, bedeutete für den BFH aber nicht, dass dies automatisch auch für den Erwerb der Pkw gilt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser als Hilfsgeschäft zur sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen wäre. Der BFH prüfte den Erwerb der Pkw daher gesondert darauf hin, ob er einer wirtschaftlichen Tätigkeit diente.

Dabei seien nach der Rechtsprechung des EuGH der bloße Erwerb und der bloße Verkauf keine Nutzung eines Gegenstandes zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstandes bestehe. Ebenso könne die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Etwas anderes gelte nur, wenn jemand aktive Schritte zum Vertrieb unternehme und sich dabei ähnlicher Mittel bediene wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleister. Die bloße Verkaufsabsicht beim Erwerb der Pkw genüge daher nicht, um eine wirtschaftliche Tätigkeit anzuerkennen. Es müssen vielmehr Umstände vorliegen, die zeigen, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verhält. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Insgesamt unterscheide sich die Tätigkeit der Kläger daher nicht vom privaten Erwerb eines Vermögenswertes, der durch bloßen Zeitablauf im Wert steigen soll, durch einen Sammler. Der Vorsteuerabzug sei damit unzulässig.

Praktische Auswirkungen

Die hier entschiedenen Fälle unterscheiden sich von den üblichen Streitfällen im Zusammenhang mit Luxusfahrzeugen: In den Standardfällen werden diese Autos innerhalb des Unternehmens gefahren. Dass sie einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, steht somit außer Zweifel. Der Vorsteuerabzug kann dann an der Unangemessenheit scheitern, § 15 Abs. 1a UStG. Dass die Fahrzeuge nicht gefahren werden, ist eine besondere Konstellation. Die Relevanz der Urteile für andere Konstellationen liegt darin, dass bei allen Arten von Hilfsumsätzen geprüft werden muss, ob für sich genommen eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Der bisherige Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE ist somit mit Vorsicht zu genießen: Hiernach fallen Hilfsgeschäfte in den Rahmen des Unternehmens, wobei davon jede Tätigkeit umfasst ist, die die Haupttätigkeit mit sich bringt, wobei es auf die Nachhaltigkeit nicht ankommt. Nach den hier besprochenen Urteilen gilt dies nicht mehr uneingeschränkt: Gelegentlich ausgeübte Tätigkeiten müssen eine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Haupttätigkeit sein, gleichfalls zum Handeln als Steuerpflichtiger führen und sich vom Handeln einer Privatperson unterscheiden. Auf diese Kriterien sollten alle nur gelegentlichen Aktivitäten eines Unternehmens untersucht werden.

Stand: 10. Februar 2023