Handelsübliche Bezeichnung in der Rechnung - BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2021

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 übernimmt das BMF die Rechtsprechung des BFH zur handelsüblichen Bezeichnung des gelieferten Gegenstands in der Rechnung in den UStAE. Demnach reichen für den Vorsteuerabzug gegebenenfalls Beschreibungen aus, die nach den Umständen des Einzelfalls, z. B. auf der betreffenden Handelsstufe und im jeweiligen Preissegment, üblich sind. Dies ist aber schwer nachzuweisen und birgt Konfliktpotenzial in der Diskussion mit den Finanzämtern.

Umsetzung der Rechtsprechung: „Handelsübliche Bezeichnung“ ist eine Erleichterung, keine Verschärfung

Um zum Vorsteuerabzug zu berechtigen, muss eine Rechnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG „die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung“ enthalten.

Die Leistungsbeschreibung dient umsatzsteuerlich der Kontrolle, dass eine Leistung nicht zweimal abgerechnet wird und dass die umsatzsteuerliche Behandlung zutreffend ist. Hierauf zielt die „Angabe der Art“ ab, die § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG fordert. Der BFH hat mit Urteil vom 10. Juli 2019 (XI R 28/18) entschieden, dass der Klammerzusatz „handelsübliche Bezeichnung“ unionrechtkonform einschränkend dahin gehend auszulegen sei, dass er keine zusätzliche, verschärfende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstelle – im Gegenteil: Je nach Einzelfall können auch Bezeichnungen, die den Anforderungen „Angabe der Art“ nicht genügen, für den Vorsteuerabzug ausreichen, wenn sie handelsüblich sind.

Handelsüblich ist eine Bezeichnung laut BMF dann, wenn sie unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Lieferungen den Erfordernissen von Kaufleuten i. S. d. HGB genügt und von Unternehmen in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird.

Bei Dienstleistungen ist eine alternative handelsübliche Bezeichnung nicht möglich, da der Gesetzeswortlaut dies nicht vorsieht. Die Bezeichnung müsse hier präzise, aber nicht erschöpfend sein.

Das BMF passt den UStAE entsprechend an. Die Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Auswirkungen auf die Praxis

Grundsätzlich war bereits die BFH-Rechtsprechung eine Erleichterung. Leider lässt die Rechtsprechung aber, wie auch das BMF feststellt, keine allgemeingültigen Aussagen zu, was im Einzelfall handelsüblich ist. Im Zweifel muss der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehrt, die Handelsüblichkeit nachweisen, wenn nicht genau sein Fall bereits gerichtlich entschieden wurde. Schwierig bleiben bloße Gattungsbeschreibungen wie „T-Shirt“ oder „Bluse“, die wohl höchstens im Niedrigpreissegment ausreichend sein dürften – wobei der Begriff „Niedrigpreissegment“ ebenfalls auslegungsbedürftig ist. Nach wie vor empfiehlt es sich, auf eine aussagekräftige Beschreibung Wert zu legen, da der Nachweis der Handelsüblichkeit immer ein schwieriges Unterfangen sein dürfte.

Bei Dienstleistungen bleibt es ohnehin dabei, dass allgemeine Angaben wie „Beratungsleistungen“ u. Ä. nicht akzeptabel sind. Der Unternehmer wird hier vom BMF mit der Frage alleingelassen, wann eine Beschreibung präzise genug ist.

Diese Neuausrichtung bei der Leistungsbeschreibung wirkt sich auch auf die Frage aus, wann eine fehlerhafte Rechnung mit Rückwirkung berichtigt werden kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung fünf wesentliche Merkmale (unter anderem eine Leistungsbeschreibung) enthält, die nicht so defizitär sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Die Hürde für eine Rückwirkung einer eventuellen Rechnungskorrektur im Bereich der Leistungsbeschreibung dürfte nun ebenfalls gesunken sein. Da das Kriterium der Handelsüblichkeit aber so vage ist, ist es für Unternehmer schwer zu entscheiden, ob eine Rechnung „noch“ in Ordnung ist und somit z. B. auch im Zeitraum der ursprünglichen Ausstellung zum Vorsteuerabzug berechtigt.

(Stand: 17.12.2021)