Frankreich baut goldene Brücke für nicht erklärte Versandhandelsumsätze vor dem 1. Juli 2021

Unternehmen, die B2C-Kunden in der EU im Versandhandel beliefern, mussten sich nach den bis zum 30. Juni 2021 geltenden Regelungen bei Überschreiten bestimmter Schwellen im Zielland umsatzsteuerlich registrieren lassen und Umsatzsteuer dieses Landes abführen. Nicht selten wurde dies versäumt. Die französische Finanzverwaltung eröffnet nun einen Weg, dies ohne Strafzahlungen zu berichtigen. Achtung: Diese Möglichkeit ist befristet.

Bekanntermaßen gelten seit dem 1. Juli 2021 für den EU-Versandhandel mit B2C-Kunden neue Regeln: Bereits bei Überschreiten einer einheitlichen, EU-weiten Schwelle von € 10.000 sind diese nun „Fernverkäufe“ genannten Umsätze in dem Mitgliedstaat zu versteuern, in dem die Warenbewegung endet. Umsatzsteuerliche Registrierungen in einer Vielzahl von Mitgliedsstaaten können durch die Nutzung des One-Stop-Shop-Verfahrens vermieden werden.

Bis zum 30. Juni 2021 gab es für Versandhandelsumsätze keinen One-Stop-Shop, d.h. Versandhändler mussten sich bei Überschreiten individueller Schwellen in den Zielländern registrieren lassen und lokale Umsatzsteuer in Rechnung stellen und abführen. Im Rahmen der Einführung der Fernverkaufsregelungen zum 1. Juli 2021 und der sich daraus ergebenden Prüfung eigener Lieferketten mussten einige Unternehmer feststellen, dass auch unter der alten Versandhandelsregelung Registrierungen erforderlich waren, jedoch nicht vorgenommen wurden.

Die französische Finanzverwaltung nimmt dieses Thema auf und baut den Unternehmern, die dies versäumt haben, eine goldene Brücke: Wer die unter die Altregelung fallenden Umsätze bis zum 30. September 2022 nacherklärt, muss lediglich Nachzahlungszinsen entrichten. Wer hiervon innerhalb der Frist keinen Gebrauch macht, muss mit einer Strafe von 80 % des rückständigen Steuerbetrags rechnen. Die Verjährungsfrist soll von drei auf zehn Jahre verlängert werden.

Wenn Sie hiervon betroffen sein könnten, melden Sie sich bitte bei uns. Zusammen mit unseren französischen Kolleg*innen erarbeiten wir gerne eine Nacherklärung.

(Stand: 08.06.2022)