COVID-19: Befristete Mehrwertsteuerbefreiung für Beschaffungen der EU-Kommission - Änderung der MwStSystRL zum 15. Juli 2021

Am 15. Juli 2021 ist die „Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie“ in Kraft getreten. Wenn die EU-Kommission zentral Güter oder Dienstleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise beschafft und kostenlos weitergibt, sollen diese nicht mit Mehrwertsteuer belastet werden.

Anwendungsbereich

Führen die EU-Kommission oder EU-Agenturen/-Einrichtungen Waren in die EU ein, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren, so ist diese Einfuhr mehrwertsteuerfrei. Steuerfrei sind auch Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen an die EU-Kommission und EU-Agenturen/-Einrichtungen. Die Steuerbefreiung greift in beiden Fällen nicht, wenn die Güter oder Dienstleistungen unmittelbar oder später entgeltlich weitergeliefert werden. Umfasst ist demnach vor allem die unentgeltliche Weitergabe an die Mitgliedstaaten, z. B. für Krankenhäuser oder Gesundheitsbehörden. Zwar existiert bereits eine Steuerbefreiung für Beschaffungen der EU, diese ist jedoch auf Käufe für den amtlichen Gebrauch beschränkt.

Inkrafttreten/Rückwirkende Geltung/Geltungsdauer

Die Richtlinie (EU) 2021/1159 ist am 15. Juli 2021 mit der Verkündung im Amtsblatt der EU in Kraft getreten. Sie soll so lange gelten, bis die Notlage überwunden ist. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021. Die Mitgliedstaaten müssen sie bereits ab diesem Datum anwenden, aber erst bis zum 31. Dezember 2021 in nationales Recht umsetzen.

Demnach sollten sich Unternehmer bereits für Umsätze seit dem 1. Januar 2021 direkt auf die Richtlinie berufen und sie als steuerfrei behandeln können. Bereits abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen können korrigiert werden.

Da die Umsetzung in nationales Recht noch nicht erfolgt ist und seitens des BMF noch keine Anwendungshinweise veröffentlich wurden, sind die Einzelheiten dieser neuen Steuerbefreiung noch weitgehend unklar. Insbesondere die benötigten Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen sind bisher nicht geregelt. Denkbar erscheint, dass die EU-Kommission oder die EU-Agenturen/-Einrichtungen, die Waren oder Dienstleistungen bestellen, als Beleg für die Steuerfreiheit eine Bescheinigung ausstellen. Daraus müsste sich ergeben, dass die bezogenen Leistungen dazu dienen, auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren.

(Stand: 16.08.2021)