Bundesregierung nimmt die Antragsorganschaft auf die Agenda – Maßnahmenpaket zum Bürokratieabbau

Die Bundesregierung will mit einem 22-Punkte-Maßnahmenpaket den Bürokratieabbau voranbringen. Nach Abschluss von Vorarbeiten in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll ein Verfahren eingeführt werden, nachdem eine umsatzsteuerliche Organschaft möglichst nur auf Antrag und einer entsprechenden Bestätigung der Finanzverwaltung über das Vorliegen der rechtlichen Kriterien entstehen kann (Antragsorganschaft)

Die Organschaft gehört zu den anspruchsvollsten Bereichen des Umsatzsteuerrechts. Sie erfordert nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, dass eine juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die Verfahren am EuGH und am BFH zu diesen Voraussetzungen sind unzählbar – zuletzt berichteten wir an dieser Stelle über das EuGH-Urteil vom 15. April 2021, C-868/19, in der Rechtssache „M-GmbH“ zu Personengesellschaften als Organgesellschaften und das EuGH-Urteil vom 11. März 2021, C-812/19, in der Rechtssache „Danske Bank“ zu Leistungen zwischen Hauptniederlassung und Betriebsstätte in Organschaftsfällen.

Taggenaue Umsetzung und auslegungsbedürftige Voraussetzungen erschweren die Handhabung

Dabei ist die Organschaft vor allem für Unternehmen mit komplexerer gesellschaftsrechtlicher Struktur seit jeher ein unsicheres Terrain: zum einen wegen der starken Auslegungsbedürftigkeit der drei Eingliederungsvoraussetzungen, zum anderen, weil die Organschaft taggenau umzusetzen ist, sobald und solange alle Voraussetzungen vorliegen. Allein ein Wechsel in der Geschäftsführung oder eine Änderung der Stimmrechte kann zum Entstehen oder zum Wegfall der organisatorischen Eingliederung führen. Jede Änderung der Leistungsverrechnung zwischen verbundenen Unternehmen kann Einfluss auf die wirtschaftliche Eingliederung haben. Dies permanent zu überwachen, wird von vielen Unternehmen schon lange als Zumutung betrachtet. Dabei sind Fehler besonders gefährlich: Bei einer unentdeckten Organschaft führt der Organträger in der Regel zu wenig Umsatzsteuer ab, und bei der Organgesellschaft kann sich im Falle eines Vorsteuerüberhangs eine Steuerverkürzung ergeben. Dass es sich hier bei wirtschaftlicher Betrachtung um ein Nullsummenspiel handelt, lassen die Finanzämter nicht gelten, sodass Zinsen, Bußgelder oder im schlimmsten Fall auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren die Folge sein können.

Antragsorganschaft: Erleichterung nur, wenn Organschaft nicht gewünscht ist

Vor diesem Hintergrund sind die aktuellen Aktivitäten in Richtung Antragsorganschaft ermutigend (es irritiert allein die Formulierung „möglichst nur auf Antrag“). Artikel 11 der Mehrwertsteuersystemrichtline gewährt den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht, ob sie bei Vorliegen der drei Eingliederungsvoraussetzungen die Beteiligten „zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln“. Dies sollte es dem deutschen Gesetzgeber u. E. ermöglichen, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen keine Organschaft anzunehmen, wenn der Unternehmer dies nicht beantragt hat. Es erlaubt allerdings nicht, die Rechtsfolgen einer Organschaft bei verbundenen Unternehmen anzuwenden, wenn die Eingliederungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Die teilweise sehr komplexe Prüfung der Eingliederungsvoraussetzungen wird, wenn eine Organschaft angestrebt ist, also nicht entbehrlich. Lediglich in den Fällen, in denen die Beteiligten keine Organschaft wünschen, entfällt die permanente Überwachung der Voraussetzungen.

Praktische Ausgestaltung ist noch offen

Über praktische Details der geplanten Antragsorganschaft kann derzeit nur spekuliert werden: Reicht es, wenn der potenzielle Organträger bei seinem Finanzamt den Antrag stellt? Entscheidet dieses Finanzamt allein über den Antrag, oder im Benehmen mit den Finanzämtern der möglichen Organgesellschaften? Müssen Unternehmen, die derzeit schon die Regeln der Organschaft anwenden, nun auch einen Antrag auf weitere Anwendung stellen? Können Sie sich auf Antrag „von der Organschaft abmelden“?

Wir werden das Gesetzgebungsverfahren beobachten und Sie auf dem Laufenden halten.

Stand: 10. Mai 2021