Update: Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe - BMF-Schreiben vom 28. Oktober 2021

Das BMF verlängert die Billigkeitsmaßnahmen, die es mit Blick auf die Herausforderungen der Flutkatastrophe im Juli 2021 getroffen hatte. Damit wird es Unternehmern weiterhin umsatzsteuerlich erleichtert, den Flutopfern zu helfen.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 hatte das BMF verschiedene Maßnahmen getroffen, um unbürokratische Hilfen für Flutopfer bis zum 31. Oktober 2021 auch umsatzsteuerlich zu flankieren. So durften die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und die Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG ausnahmsweise unterbleiben bzw. ausnahmsweise der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, wenn Flutopfern z. B. Wohnraum unentgeltlich überlassen wurde oder wenn Personal oder Gegenstände des Unternehmens unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Unseren ausführlichen Beitrag dazu finden Sie unter diesem Link. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 hat das BMF diese Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(Stand: 18.11.2021)