Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit Corona verlängert - BMF-Schreiben vom 7. und 14. Dezember 2021

Bereits mit Schreiben vom 9. April 2020 hatte das BMF verschiedene umsatzsteuerliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise angeordnet, die mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und erweitert wurden. Am 14. Dezember 2021 hat das BMF die umsatzsteuerlichen Billigkeitsregelungen nochmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 werden zudem die Stundung und weitere Verfahrenserleichterungen verlängert. Die Regelungen fassen wir hier schlagwortartig zusammen. Ggf. sind weitere Voraussetzungen zu beachten.

Unentgeltliche Wertabgaben betreffend medizinisches Material oder Personal

Stellen Unternehmen an Krankenhäuser, Arztpraxen und ähnliche Unternehmen unentgeltlich Personal oder Material zur Verfügung, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Korrespondierend wird ausnahmsweise der Vorsteuerabzug gewährt, wenn ein Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung entsprechend zu verwenden.

Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern

Überlässt eine Einrichtung – deren Umsätze nach § 4 Nrn. 14, 16, 18, 23 oder 25 UStG steuerfrei sind (das sind z. B. Ärzte, Krankenhäuser Pflegeeinrichtungen, aber auch andere) – einer anderen Einrichtung – für die dieselbe Steuerbefreiung gilt – Sachmittel, Räume oder Arbeitnehmer, so ist diese Überlassung ebenfalls steuerfrei.

Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

Zur Bewältigung der Corona-Krise nutzt die öffentliche Hand ihre Gebäude gelegentlich anders als zuvor – z. B. wird eine Sporthalle zum Impfzentrum umfunktioniert. Durch solche Nutzungsänderungen kann es dazu kommen, dass eine unentgeltliche Wertabgabe besteuert oder eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vorgenommen werden muss. Hiervon sieht die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen ab, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet wer­den kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen. Die Billigkeitsregelung gilt auch für Vorsteuern aus laufenden Kosten und ist für in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand entsprechend anzuwenden, sofern die Nutzung unentgeltlich er­folgt.

Stundung im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf zinslose Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31. März 2022 zu gewähren. Unter der Voraussetzung angemessener Ratenzahlungen kommt eine Anschlussstundung in Betracht.

Vollstreckungsaufschub

Unter denselben Voraussetzungen soll bis zum 31. März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. Januar 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Unter der Voraussetzung angemessener Ratenzahlungen kommt eine Verlängerung in Betracht.

(Stand: 22.12.2021)