Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG - BMF-Schreiben vom 29. März 2021

Laut BMF-Schreiben vom 29. März 2021 soll die Sonderregelung des § 25 UStG ab 1. Januar 2022 keine Anwendung mehr auf Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet finden. Diese Entscheidung überrascht, weil sie im Wortlaut des § 25 UStG keine Grundlage findet.

BMF: Keine Margenbesteuerung mehr für Veranstalter aus dem Drittland

Die Entscheidung des BMF ist denkbar knapp und wird nicht begründet. Sie ist in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei es nicht beanstandet wird, wenn die Margenbesteuerung auf bis zum 31. Dezember 2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung in der EU § 25 UStG noch angewendet wird.

§ 25 UStG sieht eine solche Einschränkung dem Wortlaut nach nicht vor. Möglicherweise leitet das BMF sie aus Artikel 307 MwStSystRL ab, demnach die Reiseleistung „…in dem Mitgliedstaat besteuert (wird), in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, …“. Daraus könnte man folgern, dass Reiseleistungen von Drittländern nicht umfasst sein sollen. Zwingend erscheint diese Auslegung jedoch nicht.

Ohne § 25 UStG gelten die vielschichtigen allgemeinen Regeln

Durch seine Knappheit lässt das BMF-Schreiben viele Fragen offen. Wenn § 25 UStG nicht anwendbar ist, gelten die allgemeinen Regeln zur Leistungsortbestimmung. Das Besondere an § 25 UStG ist aber unter anderem, dass es alle Bestandteile einer Reiseleistung zu einer einheitlichen Leistung zusammenfasst, die einheitlich am Ort des Leistenden zu besteuern ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die strengen allgemeinen Voraussetzungen einer einheitlichen Leistung im Sinne eines untrennbaren Leistungsbündels oder von Haupt- und Nebenleistungen tatsächlich erfüllt sind. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft sehr sorgfältig geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen einer einheitlichen Leistung vorliegen. Ggf. sind alle oder einige Leistungsbestandteile getrennt zu behandeln, was zu ganz unterschiedlichen Leistungsorten für z. B. Beherbergungsleistungen, Beförderungsleistungen, Verpflegungsleistungen etc. führt, für die jeweils Sonderregeln hinsichtlich der Leistungsorts und des Steuersatzes gelten.

Auch wird eine Unterscheidung zwischen B2B und B2C erforderlich; im B2B-Bereich sollte dann wohl das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung finden. Im B2C-Bereich ist zu klären, ob der Reiseveranstalter ab dem 1. Juli 2021 am One-Stop-Shop-Verfahren teilnehmen kann. Je nachdem ergeben sich neue umsatzsteuerliche Registrierungspflichten.

Denkbar sind auch Fälle von Doppelbesteuerung oder aber Nichtbesteuerung, auch im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten.

Empfehlung: Prüfen, ob § 25 UStG oder die allgemeinen Regeln günstiger sind

Reiseveranstalter aus dem Drittland sollten ihre jeweiligen Geschäftsmodelle nun sehr sorgfältig prüfen, um zu bewerten, ob die Anwendung von § 25 UStG unter Berufung auf die Nichtbeanstandungsregel günstig für sie ist. Auch in diesem Fall sollten aber bereits jetzt Entscheidungen für den Zeitpunkt ihres Auslaufens getroffen werden. Wer als Kunde Rechnungen mit deutscher Umsatzsteuer von einem Drittlands-Reiseveranstalter bekommt, sollte genau prüfen, ob der Steuerausweis gerechtfertigt ist. Möglicherweise ergeben sich interessante abgabenordnungsrechtliche Konstellationen, wenn die Steuerfestsetzung beim Leistenden bereits verjährt ist, beim Kunden jedoch nicht.

Stand: 05. Mai 2021