Billigkeitsmaßnahmen zur Flutkatastrophe - BMF-Schreiben vom 23. Juli 2021 und Katastrophenerlasse der Länder
Billigkeitsmaßnahmen Flutkatastrophe BMF Schreiben
Billigkeitsmaßnahme des BMF-Schreibens für Betroffene
Unternehmer, die für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen eine Dauerfristverlängerung in Anspruch nehmen, müssen normalerweise eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung leisten. Auf entsprechenden Antrag kann diese für das Jahr 2021 ggf. bis auf null herabgesetzt werden.
Billigkeitsmaßnahmen des BMF-Schreibens für Helfer*innen
Unternehmer unterstützen Betroffene auf vielfältige Weise, ohne dafür eine Bezahlung zu verlangen. Normalerweise wäre hierfür in vielen Fällen eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Gegebenenfalls ist auch eine Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG vorzunehmen. Weiß der Unternehmer bereits bei Bezug einer Eingangsleistung, dass er sie für eine unentgeltliche Wertabgabe verwenden wird, besteht normalerweise kein Vorsteuerabzug.
Das BMF gewährt hier als Billigkeitsmaßnahme verschiedene befristete Erleichterungen, bei denen die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe und die Vorsteuerkorrektur nach § 15 a UStG ausnahmsweise unterbleiben können bzw. bei Leistungsbezug ausnahmsweise der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Dies betrifft z. B. die Überlassung von Wohnraum, Sachspenden, Personalgestellung oder die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens, um zu helfen. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf das BMF-Schreiben, das Sie hier auf der Website des Bundesfinanzministeriums finden.
Steuerliche Erleichterungen durch Katastrophenerlasse der Bundesländer
Die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer haben darüber hinaus eigene „Katastrophenerlasse“ beschlossen. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 23. Juli 2021 klargestellt, dass die oben genannten Billigkeitsmaßnahmen in diese Ländererlasse aufgenommen werden können (was teilweise bereits geschehen ist).
Die Katastrophenerlasse der Länder sehen außerdem die Möglichkeit der Stundung von bis zum 31. Oktober 2021 fälligen oder fällig werdenden Steuern vor. Auf Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Die Stundung kann nur auf Antrag und längstens bis zum 31. Januar 2022 gewährt werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige nachweislich und unmittelbar betroffen ist. Die Anträge sind besonders zu begründen, wobei die Finanzämter bei der Nachprüfung der Voraussetzungen allerdings keine strengen Anforderungen stellen sollen.
Auch anlässlich der Corona-Krise hatte die Finanzverwaltung eine Stundungsmöglichkeit eingeräumt. Die Erfahrung aus diesen Verfahren lehrt, dass bei der Abfassung des Antrags steuerlicher Rat eingeholt werden sollte. Vor allem der unbestimmte Rechtsbegriff der „unmittelbaren Betroffenheit“ bereitet häufig Schwierigkeiten. Die Katastrophenerlasse stellen klar, dass für (nur) mittelbar Betroffene die allgemeinen Regeln gelten, sie bieten aber keine Anhaltspunkte zur Abgrenzung. Bereits bei der Corona-bedingten Stundung hat sich gezeigt, dass das Leben oft variantenreicher ist, als es die Finanzverwaltung vorausgesehen hat. Dass der konkrete Sachverhalt zu einer unmittelbaren Betroffenheit führt, sollte sorgfältig begründet werden.
Umsatzsteuerlich relevant ist außerdem eine Erleichterung für den Fall des Verlusts von Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen durch das Hochwasser. Die Finanzämter sollen hieraus keine nachteiligen steuerlichen Folgen ziehen. Dies ist wiederum sehr offen formuliert; wie die Besteuerungsgrundlagen im Einzelfall dennoch belegt werden können und müssen, hängt sicherlich davon ab, welche Unterlagen genau verloren gegangen sind.
Weitere umsatzsteuerliche Erleichterung: Uneinbringlichkeit
Ergänzender Hinweis: Wenn aufgrund der Katastrophe Forderungen ausfallen, sollte geprüft werden, ob Uneinbringlichkeit i. S. d. § 17 UStG vorliegt. In diesem Fall muss die entsprechende Umsatzsteuer nicht entrichtet werden, solange die Uneinbringlichkeit besteht.
(Stand: 28.07.2021)