Umsatz- und versicherungsteuerliche Behandlung von Garantiezusagen - BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021

Der BFH hatte am 14. November 2018 (XI R 16/17) entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Versicherungsleistung sei. Diese Rechtsprechung übernimmt das BMF mit Schreiben vom 11. Mai 2021 in den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE), klärt die wichtigsten Anwendungsfälle und nimmt mit Schreiben vom 18. Juni 2021 Ergänzungen vor. Wir fassen nachfolgend die umsatzsteuerlichen Aspekte zusammen.

Wahlrecht des Käufers zwischen Reparatur und Reparaturkostenersatz

Die entgeltliche Garantiezusage des Händlers ist umsatzsteuerlich eine Leistung auf Grund eines Versicherungsverhältnisses und daher nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Diese Leistung umfasst die Gewährung des Versicherungsschutzes und die Leistung des Händlers im Schadensfall. Ob der Käufer Anspruch auf Reparatur durch den Händler selbst oder auf Ersatz der Reparaturkosten hat, spielt keine Rolle. Sichert sich der Händler seinerseits bei einer Versicherung gegen den Eintritt des Garantiefalls ab, wird hierdurch grundsätzlich ein Rückversicherungsverhältnis begründet. Der Vorsteuerabzug des Händlers auf mit der Garantiezusage zusammenhängende Eingangsleistungen (z. B. Material für die Reparatur) ist in der Regel ausgeschlossen.

Eine Ausnahme bilden sogenannte Vollwartungsverträge: Diese begründen kein Versicherungsverhältnis zwischen Händler und Kunde, sondern eine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art. Zwischen dem Händler und seiner eigenen Versicherung für den Garantiefall besteht dann ein Erstversicherungsverhältnis.

Wahlrecht des Käufers zwischen Reparatur durch den Händler und Reparaturkostenersatz durch eine Versicherung

Die Leistung des Händlers ist entweder eine Leistung auf Grund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG oder die Verschaffung von Versicherungsschutz gem. § 4 Nr. 10 Buchst. b UStG. Beide sind umsatzsteuerfrei. Die anders lautende ältere BFH-Rechtsprechung ist überholt. Der Händler hat in der Regel keinen Vorsteuerabzug.

Anwendung und Übertragbarkeit

Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 ändert das BMF die ursprüngliche Anwendungsregel aus dem Schreiben vom 11. Mai 2021: Die neuen Grundsätze sind nun auf alle Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 abgegeben werden. Es wird aber nicht beanstandet, wenn Steuerpflichtige sie bereits vorher anwenden.

Darüber hinaus stellt das BMF klar, dass diese Grundsätze nicht nur für den Kfz-Bereich gelten. Es eröffnet sich somit ein breiter Anwendungsbereich für Garantien für Produkte aller Art, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen. 

Käufer/Garantienehmer, die über eine Garantiezusage eine Rechnung mit einem Steuerausweis von 19 % erhalten, sollten sich diese Rechnung genau ansehen: Da der Steuersatz sowohl bei der Versicherungsteuer als auch bei der Umsatzsteuer 19 % beträgt, kommt es hier leicht zu Verwechslungen, wobei die Versicherungsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.

Nach der gesetzlichen Systematik sollen grundsätzlich diejenigen Leistungen umsatzsteuerfrei sein, die der Versicherungsteuer unterliegen, damit keine Doppelbesteuerung erfolgt. Das BMF-Schreiben enthält daher auch einige Aussagen zur Versicherungsteuer. Da die Risikoallokation zu einem bestimmten Staat bei der Versicherungsteuer nach anderen Grundsätzen durchgeführt wird als die Leistungsortbestimmung für die Umsatzsteuer, kann es bei grenzüberschreitenden Sachverhalten aber zu Verwerfungen kommen. Wir empfehlen, solche Sachverhalte besonders sorgfältig zu prüfen.

(Stand: 08.07.2021)