Elektrofahrzeuge und (Elektro-)Fahrräder - BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022

Um die klimafreundliche Mobilität zu fördern, wird die Überlassung von Elektrofahrzeugen und (Elektro-)fahrrädern an Arbeitnehmer lohnsteuerlich begünstigt: Für die Berechnung des geldwerten Vorteils darf die 1 %-Regelung angewendet werden, wobei unter bestimmten Voraussetzung die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers nur zur Hälfte oder einem Viertel angesetzt werden muss. Dieser Begünstigung erteilt das BMF mit Schreiben vom 7. Februar 2022 für Zwecke der Umsatzsteuer eine Absage, regelt weitere Einzelheiten zur Umsatzbesteuerung und passt den UStAE entsprechend an.

Differenzierung zwischen Fahrzeugen und Fahrrädern

In seinem Schreiben unterscheidet das BMF zwischen Fahrzeugen und Fahrrädern. Unter den Begriff Fahrräder fallen unmotorisierte Modelle und Fahrräder mit Elektromotor, die keiner Kennzeichen-, Versicherungs-, oder Führerscheinpflicht unterliegen. S-Pedelecs sind demnach Fahrzeuge, genau wie Elektro- oder Hybridautos.

Fahrzeuge

Das BMF stellt klar, dass die private Nutzung eines voll dem Unternehmen zugeordneten Elektro- oder Hybridfahrzeugs genauso zu behandeln ist, wie diejenige anderer Fahrzeuge.  Wenn das Fahrzeug zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, ist demnach eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, deren Bemessungsgrundlage sich nach den Ausgaben bemisst, aber auch pauschal mit der 1 %-Regel ermittelt werden darf. Der so ermittelte Wert ist ein Nettobetrag.

Fahrräder – Privatnutzung durch den Unternehmer

Auch für die Privatnutzung von dem Unternehmen zugeordneten Fahrrädern darf aus Vereinfachungsgründen die 1 %-Methode herangezogen werden. Es kann auch eine andere umsatzsteuerlich zulässige Methode gewählt werden, wobei die Fahrtenbuchmethode mangels Tachometer nicht in Betracht kommt. Wegen des Verweises des für Fahrräder neu aufgenommenen Abschnittes 15.24 UStAE auf den für Fahrzeuge geltenden Abschnitt 15.23 Abs. 5 S. 4 Nr. 1 lit. a S.3 UStAE darf hier ein Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuer belastete Ausgaben vorgenommen werden. Der so ermittelte Wert ist ein Nettobetrag.

Gegenüber dem Ansatz monatlicher Leasingraten sind die so ermittelten Pauschbeträge regelmäßig erheblich günstiger, weil sich die Leasingraten bei Fahrrädern üblicherweise an einer kurzen Nutzungsdauer bemessen und deshalb monatlich recht hoch sind.

Fahrräder – Überlassung an Arbeitnehmer

Überlässt ein Arbeitgeber seinem Personal ein Fahrrad (auch) zur privaten Nutzung, liegt nach der derzeitigen Verwaltungsauffassung keine unentgeltliche Wertabgabe vor, sondern ein tauschähnlicher Umsatz, bei dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung teilweise für den Barlohn und teilweise für die Nutzungsüberlassung erbringt. Dass dies nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache „QM“ nur noch für den Fall des bezifferten Gehaltsverzichts gelten dürfte, hat das BMF hier noch nicht berücksichtig, siehe unten. Bemessungsgrundlage für die Nutzungsüberlassung ist der Wert der anteiligen Arbeitsleistung, welcher sich wiederum nach dem Wert der Nutzungsüberlassung bemisst. Dieser kann aus Vereinfachungsgründen nach der 1 %-Regelung für Fahrräder bemessen werden, deren Grundlage die unverbindliche Preisempfehlung ist – abgerundet auf volle 100 Euro. Ein Pauschalabschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuer belastete Ausgaben darf nicht vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist ein Bruttowert, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Liegt der Wert des Fahrrades unter 500 Euro, kann von einer Umsatzbesteuerung abgesehen werden.

Keine Übertragung der lohnsteuerlichen Begünstigungen

Anders als bei der Lohnsteuer darf die unverbindliche Preisempfehlung als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nicht halbiert oder geviertelt werden. Das BMF argumentiert hier mit der EuGH-Rechtsprechung, nach der Pauschalierungen in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Privatnutzung stehen und damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen. Würde nur die Hälfte oder ein Viertel des tatsächlichen Wertes angesetzt, käme es zu einer Begünstigung des Unternehmers, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.

Unternehmer müssen somit für die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer zwei verschiedene Berechnungen durchführen – mit entsprechend hohem administrativen Aufwand.

Grundsätze aus dem EuGH-Urteil „QM“ noch nicht berücksichtigt

Das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2022 berücksichtigt noch nicht mögliche Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 20. Januar 2021 in der Rechtssache „QM“ (C-288/19). Der EuGH hatte hier die unentgeltliche Überlassung eines Fahrzeugs nicht als Vermietung angesehen. Näheres finden Sie hier auf unserer Website. Zu diesem Thema wird es nach Abschluss der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden der Länder ggf. ein weiteres BMF-Schreiben geben.

(Stand: 17.03.2022)