Update: Erneute Anpassung der Regelungen zu Aufsichtsratsvergütungen - BMF-Schreiben vom 29. März 2022

Nachdem sowohl der EuGH als auch der BFH die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds – entgegen der Praxis der deutschen Finanzverwaltung – als nicht selbstständig und damit als nicht steuerbar behandelt hatte, hatte das BMF mit Schreiben vom 8. Juli 2021 den Umsatzsteueranwendungserlass angepasst. Auf Anregung der Praxis gibt das BMF mit Schreiben vom 29. März 2022 neuerliche Änderungen bekannt.

Neuregelungen

Details zu den Regelungen im alten BMF-Schreiben finden Sie hier. Zu den Mischvergütungen mit variablen und festen Bestandteilen hatte das BMF definiert, dass bei mindestens 10% variablen Bestandteilen das Aufsichtsratsmitglied selbstständig tätig ist. Bezugszeitraum ist nach der Neuregelung nicht mehr das Kalenderjahr, sondern das Geschäftsjahr der Gesellschaft. Hierbei kommen nur Leistungen des Aufsichtsratsmitglieds in Betracht, die in dem betreffenden Geschäftsjahr ausgeführt werden. Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit ist das Ende des Geschäftsjahrs. Auslagenersatz und Sitzungsgeld für die tatsächliche Teilnahme an Sitzungen sind am Tag der Sitzung zu besteuern. In die Prüfung der 10 %-Grenze sind als variable Vergütungsbestandteile die Sitzungsgelder aller geplanten Sitzungen eines Geschäftsjahrs der Gesellschaft unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds mit einzubeziehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der 10 %-Grenze ist der Beginn des Geschäftsjahrs der Gesellschaft; nachträgliche Änderungen bleiben unberücksichtigt.

Anwendung

Die Übergangsregeln sind ebenfalls angepasst worden: Nunmehr wird es nicht beanstandet, wenn die frühere Regelung der generellen Nicht-Steuerbarkeit noch auf Leistungen angewendet wird, die in einem Geschäftsjahr der Gesellschaft ausgeführt worden sind, das vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat. Die Übergangsregel für Beamte wird ebenfalls entsprechend verlängert.

(Stand: 13.04.2022)