Kein Reverse Charge für Montagelieferungen - BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020

Werk- und Montagelieferungen sind umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Das BMF übernimmt die wichtige Unterscheidung mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 klarstellend in den Umsatzsteueranwendungserlass. Seit dem 1. Januar 2021 wird die Behandlung von Montagelieferungen als Werklieferung nicht mehr toleriert.

Fremde Gegenstände müssen be- oder verarbeitet werden

Der BFH hat u.a. mit Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10 klargestellt, dass eine Werklieferung eine einheitliche, aus Liefer- und Dienstleistungselementen bestehende Leistung in Form der Be- und Verarbeitung eines nicht dem Leistenden gehörenden Gegenstandes ist. Dies ergibt sich nicht ohne Weiteres aus § 3 Abs. 4 UStG, der die Werklieferung definiert. Mit BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2020 hat die Finanzverwaltung dies nun klarstellend in Abschn. 3.8 Abs. 1 S. 1 UStAE übernommen. Demnach liegt eine Werklieferung nur dann vor, wenn der Unternehmer einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte (Haupt-) Stoffe verwendet. Wenn der Unternehmer eigene Gegenstände zum Kunden transportiert und dort zusammenbaut, handelt es sich demnach um eine sogenannte Montagelieferung. Nur wenn diese Gegenstände vor Ort mit einem Gegenstand des Kunden fest verbunden werden, z. B. durch Einbau in ein Haus, wird eine Werklieferung erbracht.

Leistungsort gleich, Reverse Charge aber nur bei Werklieferungen

Für die Bestimmung des Leistungsortes ist der Unterschied zwischen Werk- und Montagelieferung unerheblich. Das Reverse Charge Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG gilt allerdings nur für Werklieferungen. Ausländische Unternehmer müssen sich für Montagelieferungen mit Aufbau bzw. Installation in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen.

Nichtbeanstandungsfrist

Diese feine Unterscheidung wird in der Praxis häufig missachtet. Das BMF ist hier großzügig und beanstandet es nicht, wenn bis zum 31. Dezember 2020 eine Werklieferung angenommen wird, obwohl nur eigene Gegenstände be- oder verarbeitet werden. Falsch behandelte Umsätze ab dem 1. Januar 2021 sollten aber korrigiert werden.

 

Stand: 09.06.2021