DAC6 – Deutschland
Gibt es andere nationale Vorschriften für eine Mittelungspflicht von Steuergestaltungen? Wie werden diese im Hinblick auf die Umsetzung von DAC6 gehandhabt?
Rechtspolitischer Hintergrund dieses Gesetzesvorhabens ist es, die Finanzverwaltung über die Umsetzung potenziell aggressiver Steuergestaltungen frühzeitig in Kenntnis zu setzen.
Unter die Mitteilungspflicht fallen zunächst Gestaltungen, die eine Steuerart betreffen, auf die das EU-Amtshilfegesetz anwendbar ist. Dies betrifft insbesondere die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Umsatzsteuer ist ausgenommen.
Im Sinne der Tax Compliance empfiehlt sich eine umfangreiche Dokumentation auch der vermeintlich nicht meldepflichtigen Transaktionen. Inhalt und Umfang der zu Übermittelnden Daten sowie Sanktionen bei Nicht- bzw. Falschmeldung ist je EU-Land unterschiedlich durch nationale Gesetzgebung ausgeprägt.
Die Mitteilungspflicht betrifft primär sogenannte Intermediäre. Dadurch kommt jede Person in Betracht, die:
Der Begriff „Intermediär“ ist nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe beschränkt, sondern umfasst in Deutschland unter anderem:
Unterliegt der Intermediär einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, können Teile der Mitteilungspflicht auf den Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung übergehen. Nach dem deutschen Gesetzentwurf obliegt jedoch stets dem Intermediär die Pflicht, allgemeine Informationen zur grenzüberschreitenden Steuergestaltung im Rahmen einer „Erstmitteilung“ mitzuteilen, während im Anschluss daran die Meldung nutzerbezogener Informationen in einer „Zweitmitteilung“ durch den Nutzer selbst zu veranlassen ist. Dem Nutzer ist indes die Möglichkeit einzuräumen, den Intermediär von seiner Verschwiegenheit zu entbinden, sodass dieser die Mitteilung sämtlicher Daten vornehmen kann. Wenn der Nutzer ohne Einbindung von Intermediären eine mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltung umsetzt (Inhouse-Gestaltung), obliegt ihm die vollumfängliche Meldung der Informationen.
Grundsätzlich hat die Meldung 30 Tage nach dem in § 138f Abs. 2 AO-E fristauslösenden Ereignis zu erfolgen.
Die Mitteilungsfrist gilt für Fälle, deren erster Umsetzungsschritt ab dem 1. Juli 2020 durchgeführt wurde. Für die Fälle, mit deren Umsetzung zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 begonnen wurde, ist die Mitteilung bis zum 31. August 2020 einzureichen.
Wir empfehlen, bis Juli neben einer retrospektiven Aufarbeitung durchgeführter Gestaltungen weitere Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, indem einerseits eine Betroffenheitsanalyse durchgeführt wird und andererseits interne Prozesse auf das Gesetz und damit einhergehende Compliance-Pflichten umgestellt werden.
Wir unterstützen Sie gerne dabei.
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