Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

18.01.2023. Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 ist vom Grundgesetz gedeckt. Dies gab der Bundesfinanzhof am 30. Januar 2023 bekannt. Den Klägern steht es nun frei, selbst Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2023 die Klage eines Ehepaares gegen die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags abgewiesen. Der erkennende Senat ist der Überzeugung, die Regelungen zum Solidaritätszuschlag seien verfassungsgemäß, sodass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht komme.

Mit dem Solidaritätszuschlag sollten ursprünglich insbesondere die Lasten der deutschen Einheit finanziert werden. Die Kläger argumentierten, mit Auslaufen des Solidarpaktes II im Jahr 2019 sei dieser Zweck entfallen. Dagegen ist es nach richterlicher Auffassung unerheblich, ob die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag zweckgebunden für den „Aufbau Ost“ verwendet werden oder nicht. Dies gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers.

Der Solidaritätszuschlag wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer erhoben. Seit dem Jahr 2021 sind nur noch Spitzenverdiener und Kapitalgesellschaften zur Abgabe verpflichtet. Etwa 90 % der Steuerpflichtigen sind davon in Deutschland befreit.

Nach der Entscheidung ändert sich für die Steuerzahler damit zunächst nichts. Den Entscheidungsgründen ist jedoch der Hinweis zu entnehmen, dass es sich um eine generationsübergreifende Ergänzungsabgabe handle, die alle 30 Jahre zu überprüfen sei. Eine (endgültige) Abschaffung des Solidaritätzuschlags auch für Spitzenverdiener dürfte daher weiterhin Gegenstand der politischen Diskussion bleiben.

Autorin

Laura Reschke
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