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Die Richtlinie ist noch nicht in Kraft getreten; sie soll jedoch bis zum 30. Juni 2023 in nationales Recht umgesetzt werden und am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Im Wesentlichen bringt die Richtlinie eine erhöhte Berichtspflicht und eine Reihe von steuerlichen Konsequenzen für „shell entities“ mit sich.
Der Richtlinienentwurf zielt darauf ab, Gesellschaften ohne ausreichende Substanz innerhalb der EU zu identifizieren und zu sanktionieren. Gesellschaften, welche die Substanzanforderungen nicht erfüllen und nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelungen fallen, werden zusätzliche Berichtspflichten auferlegt. Auch die aus einem Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Steuerrichtlinien (wie z. B. über die Zinsen und Lizenzgebühren und die Mutter-Tochter-Richtlinie) resultierenden Vorteile werden nicht mehr gewährt.
Durch den Richtlinienentwurf wird der automatische Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten von Informationen über Gesellschaften, welche in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, verbessert. Dies betrifft nicht lediglich Briefkastengesellschaften.
Dies wird anhand des sogenannten „Gateway“-Tests ermittelt. Zu den „Gateway“-Tests gehören Kriterien, welche als typisch für Briefkastengesellschaften angesehen werden. Diese sind das Erzielen von passivem Einkommen, grenzüberschreitendes Vermögen oder Einkommen und ausgelagerte Verwaltung des Tagesgeschäfts.
Gesellschaften, welche die „Gateway“-Tests erfüllen, müssen in ihrer Steuererklärung darlegen, ob diese die Mindestsubstanzanforderungen erfüllen. Zu diesen Mindestanforderungen zählen (i) eigene Räumlichkeiten, ein (ii) aktives europäisches Bankkonto und dass (iii) die Geschäftsführung nicht zusätzlich bei einem nicht verbundenen Unternehmen tätig ist oder die Mitarbeiter im selbigen Mitgliedstaat ansässig sind, wie die Gesellschaft.
Gesellschaften, welche die „Gateway“-Tests erfüllen, jedoch nicht die notwendige Substanz vorweisen können, gelten als „shell entities“ im Rahmen dieser Richtlinie. Die Vermutung der fehlenden Substanz ist jedoch widerlegbar.
Wenn eine Gesellschaft als „shell entity“ qualifiziert wird, hat dies nachfolgende Auswirkungen:
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