Was auf den Unternehmer zukommt

Grundvoraussetzung für die Beantragung eines Schutzschirmverfahrens ist zunächst eine entsprechende Bescheinigung über die Sanierungsmöglichkeit des Unternehmens. In dieser gilt es festzuhalten, dass das Unternehmen nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig und/oder überschuldet ist. Weiterhin darf die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos sein.

In der Vorbereitungsphase sind demzufolge das Management sowie die Finanzabteilung verstärkt gefordert, da verschiedene Dokumente wie Finanzstatus, integrierte Finanzplanung oder ein grobdetailliertes Sanierungskonzept erstellt werden müssen. Zudem bietet es sich an, bereits im Vorfeld Abstimmungen mit Gläubigern vorzunehmen im Hinblick auf die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses sowie optional einen präferierten Sachwalter auszuwählen. Anschließend muss beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung und unter Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen beantragt werden, dem neben der Bescheinigung der Sanierungsmöglichkeit auch ein Gläubigerverzeichnis, ein Vermögensverzeichnis sowie eine Darlegung der Insolvenzgründe beizufügen sind.

Entscheidender Aspekt für den Erfolg des Schutzschirmverfahrens ist die gezielte und transparente Kommunikation mit den verschiedenen Stakeholder-Gruppen (Kunden, Lieferanten, Gesellschaftern etc.). Hier empfiehlt es sich, eine genaue Kommunikationsstrategie festzulegen und diese konsequent zu verfolgen.