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Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz
Das StaRUG setzt die EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsrahmen (EU RL Nr. 2019/1023 vom 20. Juni 2019) in deutsches Recht um. Die Richtlinie dient dem Zweck der Konsolidierung und Harmonisierung des rechtlichen Rahmens für Restrukturierung, Insolvenz und Entschuldung im EU-Binnenmarkt. Beschleunigt durch die Corona-Pandemie hat die Bundesregierung das neue Gesetz noch im Jahr 2020 auf den Weg gebracht.
StaRUG schließt eine Lücke in der deutschen Insolvenzordnung und ermöglicht Unternehmen auch gegen den Willen einzelner Gläubiger eine vorinsolvenzliche Restrukturierung und Sanierung. Es besteht nun eine gesetzliche Sanierungspflicht ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit (zwischen 12 und 24 Monaten). Ferner regelt das StaRUG erstmals die inhaltlichen Anforderungen an einen Restrukturierungsplan und das Abstimmungsverfahren mit Gläubigern (ggf. unter Einbeziehung des Gerichts).
Viele Unternehmen erlitten durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie starke Umsatzeinbußen, die zu strategischen Nachteilen bis hin zu Verlusten geführt haben. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) wurden von den Auswirkungen der Schließungsverordnungen von Bund und Ländern – um nur ein Beispiel zu nennen – schwer getroffen. Die von der Regierung aufgelegten Hilfsmittel boten zwar kurzfristige Abhilfe für die zum Teil gravierenden Liquiditätsprobleme, haben jedoch oftmals die Verschuldung der Unternehmen signifikant erhöht. Entsprechend wird eine Überprüfung notwendig, ob das Geschäftsmodell nachhaltig tragfähig ist und ob finanzielle Verbindlichkeiten innerhalb der gesetzlichen Frist gemäß Insolvenzordnung bedient werden können.
Das StaRUG verpflichtet Unternehmen, ein System für die Krisenfrüherkennung einzurichten. Das Krisenfrüherkennungssystem dient zur Vermeidung der Regelinsolvenz. Gleichwohl führt das Gesetz keine Definition des Krisenfrüherkennungssystems an. Aus Sicht der Restrukturierungs- und Sanierungsexperten beinhaltet es aber u. a. eine 24-monatig rollierende, vollintegrierte Finanzplanung, bestehend aus Bilanz, GuV- und Liquiditätsplanung.
Gemäß gesetzlichen Anforderungen dient das Krisenfrühwarnsystem dazu, eine bestandsgefährdende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig zu identifizieren, geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten und die Überwachungsorgane zu informieren. Durch die Einrichtung eines Frühwarnsystems kann nicht nur das Risiko der Geschäftsführerhaftung minimiert, sondern auch die operative Ertragskraft des Unternehmens nachhaltig abgesichert werden.
Durch das StaRUG stehen Unternehmen jetzt vor der Aufgabe, ein haftungsadäquates und der Unternehmensgröße angemessenes Frühwarnsystem zu entwickeln. Unser erfahrenes Team aus Restrukturierungs- und Sanierungsexpert*innen berät Sie u. a. zu den Themen:
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