Was das Schutzschirmverfahren ist

Das Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) stellt ein vorläufiges Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung dar. Es bietet den Schuldnern – in Abstimmung mit den Gläubigern – die Möglichkeit, innerhalb eines dreimonatigen Zeitraums Sanierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.

Um die Restrukturierung bei Personalprozessen zu ermöglichen, gelten im Zuge eines Insolvenzverfahrens gesonderte Regelungen, etwa die Voraussetzung für eine Kündigungsfrist von maximal drei Monaten oder eine maximale Abfindung von 2,5 Monatsgehältern. Zudem kann ein Gericht die Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen und die Möglichkeit zur Eingehung von Masseverbindlichkeit durch Gläubiger anordnen; Letztere erweitert in der eingetretenen Krise wesentlich den Handlungsspielraum mit Blick auf die anstehende Restrukturierung. 

Das Insolvenzgeld (Übernahme der Gehaltszahlungen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für drei Monate) gibt dem Unternehmen bis zum eröffneten Verfahren weiterhin finanziellen Spielraum, die Sanierung vorzubereiten. Ergänzend wird seitens des Gerichts ein überwachender Sachwalter bestellt. Der Antrag stellende Schuldner hat hier die Möglichkeit selbst einen präferierten Sachwalter vorzuschlagen.  

Während des Schutzschirmverfahrens hat das Unternehmen einen Insolvenzplan vorzubereiten, der die Unternehmenssanierung beschreibt. Je nach Wunsch unterstützen wir bei der Erstellung eines solchen Insolvenzplans sowie bei dessen Umsetzung.