Standards für Internal Audit

Der Aufsichtsrat ist dafür verantwortlich, die Wirksamkeit des Internen Revisionssystems zu überwachen (§ 107 Abs. 3 S.2 AktG).

Bei einem Internen Revisionssystem handelt es sich um alle Regelungen, die darauf zielen, die unabhängige und objektive Erbringung von Prüfungs- und Beratungsleistungen durch die Interne Revisionsfunktion in Übereinstimmung mit den angewandten Standards sicherzustellen.

Im Zuge seiner Überwachungsfunktion kann der Aufsichtsrat einen externen Sachverständigen, z.B. einen Wirtschaftsprüfer, mit der Prüfung des Internen Revisionssystems beauftragen. Eine solche externe Prüfung kann ebenfalls als Nachweis der ermessensfehlerfreien Ausübung der Organisations- und Sorgfaltspflichten des Vorstands dienen.

Orientiert sich Ihre Interne Revisionsfunktion an den nationalen und internationalen Standards? Wie wirksam ist Ihre Interne Revision aufgestellt? Unsere Experten unterstützen Sie bei Ihren Herausforderungen.

Typische Herausforderungen

  • Wie gut erfüllt Ihre Interne Revision, auch im Ausland, die Anforderungen einschlägiger Standards?
  • Sind Ihre Revisionsprozesse verständlich beschrieben (IRS-Beschreibung) und sind Aufbau und Regelungen des Internen Revisionssystems in einer verständlichen Art und Weise dargestellt?
  • Sind die Mindestkriterien erfüllt, an denen aktuelle Prüfungsstandards wie IDW PS 983 und DIIR 3 die Wirksamkeit eines Internen Revisionssystems festmachen?
  • Würde Ihre Interne Revisionsfunktion ein uneingeschränkten Prüfungsurteil eines externen Sachverständigen erhalten?

Ihr Nutzen

  • Eine professionelle Neuausrichtung macht Ihre Revision zukunftsfähig und erfüllt die einschlägigen Standards
  • Sie gewinnen Sicherheit durch eine qualifizierte externe Prüfung Ihres Internen Revisionssystems
  • Unsere Experten haben die professionellen Standards zur Prüfung von Internen Revisionssystemen mitentwickelt und kennen die Anforderungen genau
  • Da wir nicht in die Abschlussprüfung Ihres Unternehmens eingebunden sind, besteht kein Interessenskonflikt bei der Auftragsdurchführung. Nach Art. 5 Abs. 1 S.2 h EU-VO 537/2014 darf der Abschlussprüfer keine Leistungen im Zusammenhang mit der Internen Revision erbringen. Dieses Verbot betrifft auch Prüfungen der Internen Revision nach IDW EPS 983