Anforderungen an den laufenden Betrieb von Zahlungs- und E-Geld-Instituten

Im Rahmen der laufenden Aufsicht verfügt die Bundesanstalt über ein weitreichendes Auskunfts- und Prüfungsrecht, welches ihr die Möglichkeit zur unangemeldeten Überprüfung vor Ort, in den Geschäftsräumen sowie zur Befragung der Mitarbeiter*innen gibt. Auf Verlangen müssen außerdem Geschäftsunterlagen und Belege vorgelegt werden. Einmal jährlich gilt es außerdem der Prüfungspflicht nachzukommen.

Die Aufsicht der Zahlungs- und E-Geld-Institute obliegt der Deutschen Bundesbank und BaFin, welche unter anderem die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen, Anzeige- und Meldepflichten sowie die Anzeige Monatsausweise nachhalten, die sich unter anderem aus dem Kreditwesengesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, europäischen Vorgaben (MiFID II) und dem Geldwäschegesetz ergeben. Außerdem gilt es, auch die Vorgaben zur Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung, wie im Rahmen des Antragsverfahren dargestellt, und die ordnungsgemäße Geschäftsführung (vgl. § 27 ZAG) zu gewährleisten. Die aufsichtsrechtlich vorgesehenen Eigenmittelanforderungen sind jederzeit einzuhalten. Die BaFin legt Kosten der laufenden Aufsicht anteilig auf die einzelnen Institute um, weshalb eine jährliche Umlage, welche sich an der Bilanzsumme des Instituts orientiert, zu entrichten ist.

Unter anderem sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Anzeige- und Meldepflichten (vgl. u. a. § 28 Abs. 1 ZAG, ZAG AnzV)
    Grundsätzlich müssen alle strukturellen und rechtlichen Änderungen gegenüber der BaFin und der Deutschen Bundesbank publik gemacht werden. Wichtig ist, dass bereits die Absicht zu solchen Änderungen, etwa zum Erwerb oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung, angezeigt werden muss.
  • Monatsausweise (vgl. ZAGMonAwV und ZIEV)
    Sofern Institute nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen, haben sie für das Kalendervierteljahr Monatsausweise einzureichen. Der Paragraf 2 des ZAGMonAwV schreibt den gesetzlichen Umfang wie folgt vor: „Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögensstatus bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfasst.“ Je nach Art des Zahlungsdienstes werden die Anforderungen nachfolgend um weitere Angaben erweitert.
  • Meldungen zur Eigenmittelausstattung (vgl. ZAGMonAwV und ZIEV)
    Sofern Institute nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen, sind für das Kalendervierteljahr bis spätestens zum 20. Geschäftstag des folgenden Kalendermonats Angaben zur Überprüfung der Eigenmittelanforderungen an die Deutsche Bundesbank zu übersenden. Dies soll papierlos geschehen.
  • Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (vgl. ZahlPrüfbV)

Der Umfang der Berichterstattung hat bis auf gesetzlich fixierte Ausnahmen der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Im Prüfungsbericht ist darzustellen, welche Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln, welche im Rahmen der letzten Prüfung festgestellt wurden, ergriffen wurden und ob besagte Mängel dadurch beseitigt werden konnten. Der Berichtszeitraum umfasst das zum Berichtsstichtag endende Geschäftsjahr. Das Gesetz legt die Anforderungen im Einzelnen fest.

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