Update: Unterschiedsbeträge bei Schiffsbeteiligungen

14.04.2020 – Bundesfinanzhof-Urteil vom 28.11.2019 – IV R 28/19

Nun endlich – und wenig überraschend – hat sich der Bundesfinanzhof zu der für die Praxis wichtigen Frage positioniert, wie mit Übertragungen von Schiffsbeteiligungen, die mit Unterschiedsbeträgen behaftet sind, umzugehen ist. Durch das nun vorliegende Urteil ist nun hoffentlich eine endgültige Klärung für die strittige Auflösung bzw. Fortschreibung von Unterschiedsbeträgen erzielt worden.

Der Bundesfinanzhof bleibt im Fahrwasser der vorangehenden Instanz (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 19.12.2017 – Az. 2 K 277/16) und urteilt, dass die Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters jedes Ausscheiden erfasst, d. h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzeloder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet.

Durch diesen Rundumschlag dürften überhaupt keine Konstellationen vorstellbar sein, in denen Unterschiedsbeträge bei Übertragung auf den Rechtsnachfolger fortgeschrieben und übertragen werden. Das betrifft mithin alle denkbaren Übertragungswege von Schiffsbeteiligungen wie Verkauf, Schenkung, Erbfälle, Einbringung sowohl in eine Personen- als auch Kapitalgesellschaft (inkl. Stiftung) unter Buchwertfortführung.

FÜR WELCHE ANLEGER ERGIBT SICH JETZT BZW. NACH WIE VOR HANDLUNGSBEDARF?

Nach der nunmehr höchstrichterlichen Rechtsprechung dürften sämtliche Anleger, die ihre Schiffsbeteiligungen unter der bisherigen Handhabe der Finanzverwaltung samt Unterschiedsbetrag erhalten haben (Schenkungen und Erbfälle), eine Versteuerung eben dieses Unterschiedsbetrages – bei Einstellung des Schiffsbetriebs oder bei Rückwechsel in die Regelbesteuerung – zu Unrecht hingenommen und erlitten haben.

Für diejenigen Anleger, für die seinerzeit der Unterschiedsbetrag festgestellt wurde und später eine Übertragung der Schiffsbeteiligung z. B. in eine Personengesellschaft erfolgte, dürfte rechtlich kein Spielraum für die von der Finanzverwaltung suggerierte Steuerneutralität bleiben. Als wahrscheinlich letzte Möglichkeit bliebe nur noch der Erlass von Mehrsteuern – Vertrauensschutzaspekt – im Billigkeitswege.

Der Bundesfinanzhof hatte im vorliegenden Verfahren zudem darauf hingewiesen, dass der Erlass im Billigkeitswege nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – die Aussichten auf Erfolg sind daher sehr ungewiss. Der verfahrensrechtliche Weg müsste allerdings erst einmal über das persönliche Einkommensteuerfinanzamt gegangen werden, welches für die Steuerfestsetzung zuständig ist.

Mazars hat an der mündlichen Verhandlung des Bundesfinanzhofes exklusiv teilgenommen. Sprechen Sie uns gerne an. Wir prüfen, inwieweit Sie aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes profitieren könnten bzw. in Ihren Rechten verletzt sind. Dafür steht Ihnen der Verfasser des Artikels, Herr StB Gerrit Lindner, gerne zur Verfügung.

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