11.02.2020 – Beim FG Hamburg ist ein Verfahren anhängig, bei dem es darum geht, welche Gemeinde die Gewerbesteuer für eine Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erheben durfte.

Mit Beschluss des 6. Senates vom 20.12.2019 ist das Verfahren ausgesetzt, bis der Gewerbesteuermessbescheid und der Zerlegungs- bzw. Zuteilungsbescheid für das Jahr 2017 bestandskräftig geworden sind.

Der Senat führt in der Begründung aus, dass im Streitjahr in mehreren Gemeinden Betriebstätten i. S. von § 12 AO unterhalten worden sind. Zwar fand die Geschäftsleitungstätigkeit am Ort des Bereederers statt, da hier die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende Geschäftsführungstätigkeit (sog. Tagesgeschäft) entfaltet haben. Mit dem Tagesgeschäft sind alle Tätigkeiten gemeint, die in den Zuständigkeitsbereich der Komplementärin fallen und die keine Zustimmung seitens des Beirates bedürfen. Wird die Geschäftsführungstätigkeit von anderen Personen als dem Unternehmer selbst ausgeführt, kommt es auf deren Tätigkeitsort an.

Da über das Vermögen der klagenden Einschiffsgesellschaft in Klagejahr die Insolvenz eröffnet wurde, geht der Senat auch auf diese Tatsache ein. Spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Daher bestimmt sich der Ort der Geschäftsleitung nach dessen Sitz.

Die Einschiffsgesellschaft unterhielt aber im Klagejahr eine Geschäftsstelle in einer anderen Gemeinde, auch wenn sie nicht selbst, sondern der Bereederer die Büroräume angemietet hatte. In der Geschäftsstelle wurde das kaufmännische Management für die Einschiffsgesellschaft vorgenommen.

Die beiden Gemeinden müssen sich nun im Nachgang auf einen Zerlegungsmaßstab für den Gewerbesteuermessbetrag verständigen. Der Abschluss des Falles wird somit noch geraume Zeit auf sich warten lassen.

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