Leitungswasser gewinnt gegen Mineralwasser

Deutsche Mineralwasserabfüller sind mit dem Versuch gescheitert, 16 niederbayerischen Gemeinden die Eigenwerbung für ihr „gesundes“ Leitungswasser zu verbieten. Das OLG München hat kommunalen Trinkwasserversorgern den Rücken gestärkt (Urteil vom 7. Mai 2020).

Die EU-Verordnung zu Gesundheitsbehauptungen erlaubt Werbung mit dem Begriff „gesund“ nur, wenn die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit das wissenschaftlich anerkannt hat. Damit will die EU irreführender Reklame mit angeblich gesunden Produkten einen Riegel vorschieben. Hierauf hatten sich die Mineralwasserabfüller berufen und wettbewerbsrechtliche Verstöße gerügt.

Das Gericht bestätigt demgegenüber den hohen Stellenwert der Informationsverpflichtung aus der Trinkwasserverordnung für die Wasserversorgung, die gerade nicht mit den wettbewerbsrechtlichen Pflichten eines nicht der Daseinsvorsorge unterliegenden Unternehmens gleichzusetzen sei. Bei der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten steht den kommunalen Wasserversorgern ein Gestaltungsrahmen zur Verfügung. Daher ist die Angabe von gesundheitsfördernden Eigenschaften von Leitungswasser nach Auffassung des Gerichts keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Vielmehr ist diese Angabe von den gesetzlichen Informationspflichten der Trinkwasserverordnung umfasst. Auch ein Verstoß gegen die EU-Verordnung liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Da es in der Entscheidung zunächst nur um die einstweilige Verfügung ging, steht das Hauptsacheverfahren noch aus.