Nach dem Amtsantritt des früheren Oberbürgermeisters der Stadt Homburg im Oktober 2014 gab es wiederholt Hinweise darauf, dass Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofs während der Arbeitszeit private Tätigkeiten verrichtet, insbesondere im Staatsforst Holz gefällt und auf eigene Rechnung verkauft haben.

Daraufhin beauftragte der Oberbürgermeister im Oktober 2015 eine vergleichsweise teure auswärtige Detektei mit der Aufklärung der Vorwürfe. Dabei prüfte er nicht, ob es günstigere Angebote gab. Nach einer über sechs Wochen andauernden Überwachung stellte die Detektei eine Rechnung über knapp 330.000 Euro, von denen die Stadt Homburg insgesamt etwa 260.000 Euro zahlte.

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte den Oberbürgermeister wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Revision des Angeklagten hatte überwiegend Erfolg.

Der BGH stellte zunächst fest, dass der Oberbürgermeister eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Stadt H. habe. Der Inhalt der Treupflicht des Angeklagten werde durch die rechtlichen Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit als Oberbürgermeister bestimmt. Zum einen durfte er nach der Geschäftsordnung nur Aufträge bis zu einer Höhe von 25.000 Euro vergeben. Zum anderen musste er bei der Auftragsvergabe die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten. Beide Pflichten, die das Landgericht jeweils als verletzt ansah, würden unabhängig voneinander gelten.

Nach Auffassung des BGH sei anerkannt, dass ein Verstoß gegen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine untreuerelevante Pflichtwidrigkeit darstellen könne. Der Angeklagte habe sich jedoch nicht schon dadurch strafbar gemacht, dass er nach besonderer Prüfung ihrer Seriosität die Detektei ohne vorherigen Preisvergleich zu höheren als den marktüblichen Preisen beauftragt hat. Beim Unterlassen eines Preisvergleichs oder einer Ausschreibung komme eine Strafbarkeit nur bei evidenten und schwerwiegenden Pflichtverstößen in Betracht.

Der BGH sah jedoch die Voraussetzungen einer vorsätzlichen Treuepflichtverletzung durch Unterlassen jedenfalls ab dem Zeitpunkt belegt, an dem der Oberbürgermeister eine Abschlagszahlung über 100.000 Euro freigegeben habe. Aufgrund  der internen Begrenzung seiner Vergabemöglichkeit auf Aufträge bis 25.000 Euro hätte er entweder den Vertrag von vornherein bis zum Erreichen dieser Summe begrenzen oder durch fortlaufende Nachfrage bei der Detektei sicherstellen müssen, dass die Summe nicht überschritten werde. Der Oberbürgermeister habe spätestens zu diesem Zeitpunkt erkannt, dass der Rahmen eigenständiger Auftragsvergabe weit überschritten worden war. Die vom Oberbürgermeister unterlassene Kündigung des Vertrages könne – als gravierende Treuepflichtverletzung gegenüber der Stadt – bei dieser zu einem Schaden in voller Höhe der ab diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten geführt haben. In diesem Fall käme es auf die Frage, ob der Oberbürgermeister eine vergleichbar seriöse Detektei zu günstigeren Bedingungen hätte beauftragen können, nicht an.

Einen weiteren Grund, warum ein Schaden vorliegen könnte, sah der BGH auch darin, dass die als Gegenleistung für die Zahlungsverpflichtung erbrachten Dienstleistungen der Detektei für die Stadt unter dem Gesichtspunkt des – auch bei der Haushaltsuntreue relevanten – persönlichen Schadenseinschlags ohne kompensierbaren Wert gewesen sein könnten. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die Ermittlungen die Grenzen zulässiger Mitarbeiterüberwachung überschritten worden seien. Rechtswidrige Ermittlungshandlungen seien für eine an Recht und Gesetz gebundene Kommune regelmäßig subjektiv ohne Wert. Auch dies könnte der Angeklagte womöglich spätestens ab der Abschlagszahlung erkannt haben.

Es obliegt nunmehr dem Landgericht, unter Beachtung der Ausführungen des BGH eine neue Entscheidung zu treffen.

Der BGH hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass nicht jeder Vergabeverstoß strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Wo die Grenzen einer strafrechtlichen Relevanz im Einzelfall verlaufen, lässt sich jedoch nicht abstrakt bestimmen.

Autorin

Noreen Völker
Tel: +49 30 208 88-1190
noreen.voelker@mazars.de