VG Frankfurt: Formanforderungen einer Wirtschaftsprüferbescheinigung in der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG

Das VG Frankfurt hat entschieden, dass eine über das ELAN-K2-Portal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hochgeladene Wirtschaftsprüferbescheinigung nicht zugegangen ist, wenn nach dem Hochladevorgang eine automatisierte Fehlermeldung sowie eine Zurückweisung der Datei erfolgt.

Ein stromkostenintensives Unternehmen behauptet den fristgerechten Zugang einer Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 lit. c EEG 2014 im Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017.

Am 29.6.2016 hat die Klägerin im Portal ELAN-K2 des BAFA eine qualifiziert elektronisch signierte Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers in einem Format eingereicht, bei dem die qualifizierte elektronische Signatur in der Wirtschaftsprüferbescheinigung, also in der Ursprungsdatei selbst, hinterlegt wird, sodass letztlich eine einzige einheitliche Datei entsteht. Nachdem diese Datei unmittelbar nach dem Hochladen mit der Fehlermeldung „kein erlaubter Dateityp […]“ zurückgewiesen wurde, hat die Klägerin ein Dateiformat gewählt, bei dem sich die Wirtschaftsprüferbescheinigung und die Signatur in zwei separaten Dateien befinden. Am 30.6.2016 hat die Klägerin eine Stunde vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist versehentlich nur die Signaturdatei mit einer Dateigröße von 5,6 Kilobyte, nicht aber die Wirtschaftsprüferbescheinigung mit der Dateigröße von 6.441 Kilobyte hochgeladen. Im Rahmen der Antragstellung hat die Klägerin im ELAN-K2-Portal u. a. bestätigt, dass sie Formvorgaben in Bezug auf die Wirtschaftsprüferbescheinigung beachtet hat.

Das BAFA lehnte den Antrag der Klägerin unter Hinweis auf das Fehlen der ausschlussfristrelevanten Wirtschaftsprüferbescheinigung ab. Nach erfolglosem Widerspruch wendet sich die Klägerin hiergegen mit der Klage beim VG Frankfurt.

Das VG Frankfurt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des BVerwG im Antragsverfahren Anwendung finden, nicht innerhalb der Ausschlussfrist des 30.6.2016 zugegangen ist.

Der Zugang verlange, dass die Erklärung so in den Machtbereich der Behörde gelangt, dass unter Zugrundelegung normaler Umstände mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Dem genüge auch der erste von der Klägerin vorgenommene Hochladevorgang nicht, da das ELAN-K2-Portal die angediente Datei mit einer automatisierten Fehlermeldung für die Klägerin erkennbar unmittelbar zurückwies. Mit einer Kenntnisnahme des Inhaltes der Datei durch die Behörde sei nach diesen Umständen weder objektiv noch aus Sicht der Klägerin zu rechnen gewesen.

Auch die Voraussetzungen der Nachsichtsgewährung in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist lägen nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob in der Zurückweisung der Datei überhaupt ein behördliches Fehlverhalten zu sehen ist und ob das von der Klägerin im ersten Hochladevorgang gewählte Dateiformat die rechtlichen Voraussetzungen an eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllten. Eine Nachsichtsgewährung scheitere schon daran, dass die Klägerin im konkreten Fall ihre Rechte unabhängig von dem (behaupteten) Fehlverhalten hätte wahren können. Anhand der Dateigröße der tatsächlich hochgeladenen Datei und dem Umstand, dass nur eine Datei unter den im Portal eingestellten Dokumenten war, sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass die Bescheinigung nicht in das Portal eingestellt war.

Die Entscheidung überzeugt auf den zweiten Blick. Zunächst einmal erscheint es unsachgerecht, dass sich eine Behörde bei der Frage des Zugangs von Willenserklärungen auf ihre eigene automatisierte Antwort zurückziehen können soll. Letztlich war jedoch nicht die automatisierte Zurückweisung der Bescheinigung im ersten Hochladeversuch, sondern die Tatsache, dass das Unternehmen den zweiten Hochladeversuch nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchführte, maßgeblich ursächlich für das Fristversäumnis. Die Klägerin hat hier schlicht übersehen, dass sie die Bescheinigung nicht hochgeladen hat. Unternehmen haben die Einhaltung von Formvorgaben jedoch gründlich zu prüfen – erst recht so kurz vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist.

Etwas bedauerlich ist schließlich, dass das Gericht die Frage, ob das BAFA bestimmte Dateiformate (hier: pk7) auch dann zurückweisen kann, wenn diese den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG entsprechen, hier dahinstehen lassen konnte. Auf diese – für die Branchenpraxis durchaus interessante – Fragestellung kam es nicht mehr an, da der Anknüpfungspunkt für die Klageabweisung die fehlende Sorgfalt des Unternehmens im Verhalten nach der Zurückweisung des Dateiformats war. Der Kasseler VGH wird an dieser Fragestellung möglicherweise nicht vorbeikommen. Dort wurde das Rechtsmittel eingelegt. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der VGH aber noch nicht entschieden (Az.: 6 A 3043/19.Z).