Rahmenvereinbarungen und Höchstmengen

Rahmenvereinbarungen sind seit Langem ein anerkanntes und viel verwendetes Instrument des Vergaberechts. Sie eröffnen den Auftraggebern hinsichtlich der Abrufmenge und des Abrufzeitpunkts eine größere Flexibilität.

Der Auftraggeber muss sich nicht einmal auf einen Vertragspartner festlegen, sondern kann die Rahmenvereinbarung mit mehreren Auftragnehmern schließen.

Die Flexibilität der Rahmenvereinbarung wird jedoch hinsichtlich einzelner Aspekte eingeschränkt. So wurde bereits nach der alten Rechtslage die Laufzeit von Rahmenvereinbarungen beschränkt. Nunmehr wird darüber diskutiert, ob in einer Rahmenvereinbarung auch eine Höchstmenge angegeben werden sollte.

In seiner Entscheidung vom 19.12.2018 entschied der EuGH, dass Rahmenvereinbarungen lediglich über im Vorfeld festgelegte Höchstmengen abgeschlossen werden dürften und begründete dies mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung aller am Auftrag interessierten Wirtschaftsteilnehmer. Die Entscheidung, die noch die alte Rechtslage betraf, sorgte für erhebliche Kontroversen und warf die Frage auf, was dies für die aktuelle Rechtslage bedeuten mochte.

Das Bundeskartellamt gab hierauf mit Beschluss vom 19.7.2019 eine Antwort. Danach sollte der Auftraggeber das Volumen der auszuschreibenden Rahmenvereinbarung so genau wie möglich ermitteln und bekannt geben. Kann der Auftraggeber das Volumen nicht ermitteln, weil das Volumen der ausgeschriebenen Leistungen von vom Auftraggeber weder vorhersehbaren noch beeinflussbaren Umständen abhängen, muss er entsprechende Erfahrungswerte offenlegen. Das Volumen ist damit nur „soweit möglich“ anzugeben. Hinsichtlich der Entscheidung des EuGH verwies das BKartA auf den abweichenden Wortlaut der alten Richtlinie 2004/18/EG und versagte deren Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage.

Nunmehr wird sich der EuGH zu der Problematik der Höchstmengen bei Rahmenvereinbarungen erneut äußern. Am 16.1.2020 leitete ein dänisches Gericht ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH ein, bei dem es zum einen darum geht, was nach Erreichen der Höchstmenge mit der Rahmenvereinbarung geschieht, insbesondere ob diese z. B. ihre Wirkung verliert. Zum anderen wird die Frage aufgeworfen, wie auf das Unterlassen der Angabe der Höchstmenge zu reagieren ist und ob es sich in diesem Fall vielleicht sogar um eine unzulässige De-facto-Vergabe handelt.

Das letzte Wort ist hinsichtlich der Höchstmenge in Rahmenvereinbarungen also noch nicht gesprochen. Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH auch in Bezug auf die aktuelle Rechtslage ein Angabe der Höchstmenge fordert und welche Wirkungen die Nichteinhaltung dieser Angabepflicht aus der Sicht des EuGH haben soll.

Autorin

Theresa Klemm
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