Liquiditätsengpässe infolge des Ausgleichs von Kostenüberdeckungen

Bei der Bemessung der Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen sind die Vorschriften des jeweiligen Kommunalabgabengesetzes zu beachten. Dazu zählt der sog. Kostendeckungsgrundsatz.

Danach dürfen Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten der Einrichtung gedeckt werden (Kostendeckungsgebot). Das Gebührenaufkommen darf damit die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermittelnden ansatzfähigen Kosten nicht übersteigen (Kostenüberschreitungsverbot).

Die auf einer Vorkalkulation basierenden Gebühren sind am Ende des der Vorkalkulation zugrunde liegenden Kalkulationszeitraums nachzukalkulieren. Mit der Nachkalkulation ist festzustellen, inwieweit die Gebühren (Sollkosten) die Istkosten gedeckt haben (Einhaltung des Kostendeckungsgrundsatzes). Sind Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen entstanden, sind diese gemäß den kommunalabgabenrechtlichen Regelungen in den Folgejahren auszugleichen.

Mit den Kostenüberdeckungen (Umsatzerlöse aus Gebühren/ Sollkosten > Istkosten) sind Einzahlungsüberschüsse verbunden. Diese liquiden Mittel stehen jedoch nicht wie die erwirtschafteten Abschreibungen frei zur Verfügung.

In der Praxis zeigt sich häufig, dass Einzahlungsüberschüsse aufgrund von Kostenüberdeckungen für die Finanzierung von Investitionen Verwendung finden.

Dies ist problematisch, da die liquiden Mittel aus Kostenüberdeckungen nur kurzfristig zur Verfügung stehen und damit zur Finanzierung langlebiger Anlagegüter ungeeignet sind. Die kurzfristig freien Mittel werden in den Folgejahren benötigt, in denen die Kostenüberdeckung über verminderte Gebühren auszugleichen ist.

Werden die Zahlungsüberschüsse aus Kostenüberdeckungen für die Finanzierung von Investitionen verwendet, fehlen folglich die Mittel für den Ausgleich der Kostenüberdeckung. Während die Aufnahme eines Kredites für die Finanzierung einer Investition in der Regel genehmigungsfähig ist, dürfte die Kreditaufnahme für den Ausgleich einer Kostenüberdeckung nicht genehmigungsfähig sein. In der Folge können erhebliche Liquiditätsengpässe entstehen.

Um dies zu vermeiden, empfehlen wir die Erstellung jährlicher – zumindest überschlägiger – Nachkalkulationen. Damit kann festgestellt werden, ob eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung entstanden ist, für die eine Rückstellung zu bilden wäre.

Das Jahresergebnis gibt zwar bereits einen Hinweis darauf, ob eine Kostenüberdeckung entstanden ist. Der Ansatz kalkulatorischer Kosten wie z. B. der Ansatz kalkulatorischer Abschreibungen auf Basis von Wiederbeschaffungskosten oder einer Eigenkapitalverzinsung können die Aussagekraft des Jahresergebnis allerdings erheblich einschränken.

Durch eine Nachkalkulation wird hingegen transparent, inwieweit mit der Vereinnahmung von Gebühren „tatsächlich“ freie liquide Mittel erwirtschaftet worden (z. B. aus der Erwirtschaftung von Eigenkapitalzinsen) und welche Mittel für den Ausgleich von Kostenüberdeckungen gebunden sind.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur für den Ausgleich von Kostenüberdeckungen liquide Mittel zu planen sind. Das Gleiche gilt auch für weitere Rückstellungen, die infolge ihres Umfangs erheblichen Einfluss auf die Liquiditätslage haben. Dazu zählen beispielsweise die Rückstellungen für den Rückbau von Anlagen und die Deponierückstellungen.

Um die Auswirkungen der liquiditätswirksamen Inanspruchnahme dieser Rückstellungen ermessen und deren Finanzierung planen zu können, ist es ratsam, mehrjährige Finanzplanungen zu erstellen. Mehrjährige Finanzplanungen können Aufschluss darüber geben, inwieweit Innen- und Außenfinanzierungsmittel zum richtigen Zeitpunkt auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

Wir unterstützen Sie gern bei der Erstellung von Nachkalkulationen, Liquiditätsplanungen, mittel- und langfristigen Finanzplanungen sowie Erfolgsvorschaurechnungen.

Autor

Stefan Boden
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