Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastrukturgesetz

Anfang März hat das Kabinett den Entwurf des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (etwas kürzer: GebäudeElektromobilitätsinfrastrukturgesetz oder noch kürzer: GEIG) beschlossen. Das Gesetz soll die EU-Gebäuderichtlinie ((EU)2018/844) in nationales Recht umsetzen.

Inhaltlich dient das GEIG dem Ziel, dass bis 2030 sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sein sollen, und ist damit Teil des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung. Entscheidende Voraussetzung für eine flächendeckende Ausbreitung von Elektrofahrzeugen ist nach Ansicht der Regierung eine noch breitere Versorgung mit Ladepunkten.

In den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen sowohl Wohn- als auch Nichtwohngebäude, die bereits bestehen oder erst noch errichtet werden. Ausgenommen sind Nichtwohngebäude in der Hand von KMU, die überwiegend von diesen selbst genutzt werden.

Bei zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss von demjenigen, der das Wohngebäude errichtet, jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden, bei Nichtwohngebäuden nur jeder fünfte Stellplatz. Bei Ladeinfrastruktur im Sinne des GEIG handelt es sich um solche elektronischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, die für den Betrieb von Ladepunkten erforderlich sind, z. B. Schutzrohre für Elektrokabel. Zusätzlich muss bei solchen Nichtwohngebäuden mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Bei bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden wird für die Verpflichtung zum Einbau von Ladeinfrastruktur und Ladepunkten daran angeknüpft, ob jene größeren Renovierungen unterzogen werden, wobei hier Ausnahmen vorgesehen sind, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten überschreiten. Bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ungeachtet einer anfallenden Renovierung ab dem  1. Januar 2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Bei Verstoß gegen diese Vorschriften kommt das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten in Betracht, die mit Geldbußen von bis zu zehntausend Euro geahndet werden können.

Ergänzt wird das GEIG durch weitere Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, die sowohl finanzielle Anreize für Käufer von Elektromobilen als auch für den Ausbau der Ladeinfrastruktur vorsehen.