Entsorgung von Abfällen aus Haushalten infizierter Personen

Gegen Ende März verständigten sich Bund und Länder über das weitere Vorgehen mit möglich kontaminierten privaten Haushaltsabfällen, wobei im Detail einzelne Abweichungen möglich sind.

Folgende Verhaltensregelungen wurden mittels Pressemitteilung des BMU vom 27.3.2020 für betroffene Haushalte, in Bezugnahme auf die „Empfehlungen des RKI (Robert-Koch-Instituts) zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung von Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2“, empfohlen:

  • „Neben Restmüll werden auch Verpackungsabfälle (gelber Sack), Altpapier und Biomüll über die Restmülltonne entsorgt.
  • Sämtliche Abfälle werden in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke gegeben. Einzelgegenstände wie Taschentücher werden nicht lose in Abfalltonnen geworfen.
  • Abfallsäcke werden durch Verknoten oder Zubinden  verschlossen. Spitze und scharfe Gegenstände werden  in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt. Müllsäcke werden möglichst sicher verstaut, so dass vermieden werden kann, dass zum Beispiel Tiere Müllsäcke aufreißen und mit Abfall in Kontakt kommen oder dadurch Abfall verteilt wird.
  • Glasabfälle und Pfandverpackungen sowie Elektro- und Elektronikabfälle, Batterien und Schadstoffe werden nicht über den Hausmüll entsorgt, sondern nach Gesundung und Aufhebung der Quarantäne wie gewohnt getrennt entsorgt.“

Die Ausnahme des uneingeschränkten Gebots der Abfalltrennung erfasse laut Aussage des BMU jedoch ausschließlich vom SARSCoV-2-Virus betroffene Haushalte. Jegliche nicht von der Ausnahmeregelung erfassten Haushalte seien nach wie vor angehalten, die gewohnte Abfallentsorgung und -trennung fortzuführen, um eine Überlastung der Entsorgungsinfrastrukturen zu verhindern und weiterhin den Bedarf an Wertstoffen wie Altpapier, Glas und Metalle i. R. d. Rohstoffkreislaufes zu gewährleisten.

In den einzelnen Bundesländern besteht keine einheitliche Vorgehensweise. Sofern Erlasse/Hinweise vorliegen, weisen diese jedoch darauf hin, dass potenziell virenbelasteter Abfall aus den betroffenen Haushalten in den Restmülltonnen zu entsorgen ist, wobei eine Sammlung in stabilen, reißfesten Müllsäcken zu erfolgen hat. Die Entsorgung von losem Abfall soll in diesem Sinne vermieden werden (siehe so Baden-Württemberg/Stand v. 6.4.2020; Bayern/Stand v. 15.4.2020). Teilweise fehlt es zudem an Hinweisen einzelner Bundesländer (siehe Berlin; Mecklenburg-Vorpommern).

Hinsichtlich der Entsorgung von Altglas, Pfandverpackungen sowie Elektronikabfällen und Batterien wird meist empfohlen, diese zu sammeln und nach Beendigung der Quarantäne zu entsorgen (vgl. Baden-Württemberg/Stand v. 6.4.2020; Sachsen/Stand v. 1.4.2020), wobei vereinzelt eine Oberflächenreinigung empfohlen wird (vgl. Sachsen-Anhalt/Stand v. 22.4.2020). Vermehrt wird zudem auf die Regelungen des BMU verwiesen (siehe Bayern/Stand v. 15.4.2020; Niedersachsen/Stand v. 22.4.2020).

Die Abfallwirtschaft leistet einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens und beweist somit fortwährend ihre Systemrelevanz. Gerade in dieser Zeit kommt es maßgeblich auf eine geordnete Abfallentsorgung aufgrund hygienischer Gründe zur Eindämmung der Verbreitung des Virus an, um die fortwährende Funktionsfähigkeit der Infrastruktur zu gewährleisten.

Derzeit spielt die Abfallberatung und allgemeine Veröffentlichung der Verhaltensregelungen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine wichtige Rolle als Informationsquelle. Die Kosten der Abfallberatung sind ansatzfähig in Gebühren- und Entgeltkalkulationen.