Energieversorgungsunternehmen in der Covid-19-Krise

Die Bundesregierung schnürt ihr Hilfspaket richtigerweise zunächst für Mieter, Verbraucher und Kleinstunternehmen, die kurzfristig in Notlage geraten und deren Existenz in der CoronaKrise gesichert werden muss. Zum Existenzminimum gehört selbstverständlich auch die Versorgung mit Energie.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht vor, dass Verbraucher und Kleinstunternehmen als Kunden von „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“ in der Daseinsvorsorge (vorerst) bis zum 30. Juni 2020 ihre Zahlung mit der Begründung verweigern können, dass sie wegen der Folgen der COVID19-Pandemie ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können. Das von der Bundesregierung geplante Zahlungsmoratorium für in Notlage geratene Kunden zielt damit u. a. auf Strom- und Gaslieferverträge.

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind hiervon in mehrfacher Hinsicht betroffen: Sie bleiben zunächst zur Erfüllung ihrer Energielieferverpflichtung gegenüber den Kunden verpflichtet und werden ebenso nicht aus ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Vorlieferanten entlassen. Darüber hinaus bleiben die EVU gegenüber Netzbetreibern zur Zahlung von Umlagen und Netzentgelten, die für die Energielieferungen an Letztverbraucher unabhängig von der Krisensituation anfallen, grundsätzlich verpflichtet (z. B. bei Stromlieferungen: EEG-, KWKG-, § 19 StromNEV-, Offshore-Umlage, Konzessionsabgabe und Netzentgelte).

Etwas entschärft stellt sich die Situation im Bereich der Steuern dar (Umsatz-, Strom- und Energiesteuer). Versorger können sich an ihr zuständiges Finanz- bzw. Hauptzollamt wenden, um Steuerstundungen, einen Vollstreckungsaufschub und die Anpassung von bisher festgesetzten Vorauszahlungen zu beantragen. Anträge sind entsprechend zu begründen und der Zusammenhang zur Corona-Krise glaubhaft darzulegen. Amtliche Vordrucke gibt es hierzu noch nicht. Die Finanz- und Hauptzollämter sind aber angewiesen, die Anträge möglichst entgegenkommend zu bearbeiten. Dass es – wie vom bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder gefordert – zu einer vollständigen Aussetzung der Strom- bzw. Energiesteuer kommt, ist allerdings nicht zu erwarten.

Die für die Liquidität der EVU gefährliche Mittelposition zwischen Vorlieferanten, Netzbetreibern und in Notlage geratenen Kunden hat der Gesetzgeber in dem Bestreben, schnelle Hilfen zu organisieren, offenbar nicht gesehen. Dass die EVU aus dem Zahlungsmoratorium ausgenommen werden, erscheint vorerst nicht mehr möglich. Es bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal nachjustiert, um den Zahlungsfluss auch für die EVU zu sichern und um zu verhindern, dass es auf einer anderen Ebene zu finanziellen bzw. systemrelevanten Zusammenbrüchen kommt. Zwischenzeitlich wird die Energiewirtschaft – wie so oft – sicher selbst eine angemessene Praxis finden.