Als 12. Bundesland hat Berlin die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) mit Wirkung zum 1.4.2020 eingeführt. Damit steht die – teils bereits geplante – Einführung der UVgO nur noch in Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Rheinland-Pfalz aus.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat mit Rundschreiben vom 14.2.2020 die Einführung der UVgO und die Änderung der LHO verkündet sowie auf die geänderten Ausführungsvorschriften verwiesen. Nähere Informationen bezüglich der Einführung der UVgO lieferte schließlich das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 24.2.2020, das gleichzeitig einen Überblick über die geänderte Rechtslage gewährt.

Die UVgO gilt damit ab dem 1.4.2020 für alle Aufträge im Unterschwellenbereich mit Ausnahme von Vergaben von Bauleistungen (VOB/A) und Vergaben im Rahmen der Daseinsvorsorge (SGB). Für gemischte Aufträge ist gemäß dem Rundschreiben  § 111 GWB analog anzuwenden, d. h., bei objektiver Trennbarkeit können die Leistungen getrennt nach dem jeweiligen Regime oder als Gesamtauftrag ausgeschrieben werden. Bei untrennbaren Leistungen kommt es auf den Hauptgegenstand an.

Neben den neuen Regelungen zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter (§ 46 UVgO) sowie zur Auftragsänderung (§ 47 UVgO) muss nunmehr grundsätzlich eine Vertragsstrafe vereinbart und Skonto gewährt werden. Bei langfristigen Verträgen muss dem Auftraggeber das Recht zur Güteprüfung eingeräumt werden. Grundsätzlich nicht mehr vereinbart werden sollen Lohn- und Preisgleitklauseln.

Ebenfalls neu ist die Möglichkeit, Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen (ausgenommen Architekten- und Ingenieurleistungen) mit einem geschätzten Auftragswert von bis zu 1.000 Euro (zzgl. USt.) sowie bei Bauleistungen und freiberuflichen Leistungen der Architekten und Ingenieure bei einem geschätzten Auftragswert von 5.000 Euro (zzgl. USt.) als Direktauftrag zu vergeben.

Die UVgO-Formulare für die elektronische Vergabe sind auf der Vergabeplattform des Landes Berlin abrufbar. Bereits begonnenen Vergabeverfahren werden nach dem alten Regime fortgeführt. Maßgeblich ist hierbei die Bekanntmachung des Auftrags.

Und die UVGO in …?

Die Einführung der UVgO steht damit noch in Sachsen, SachsenAnhalt, Hessen und Rheinland-Pfalz aus. Während sich Sachsen bisher nicht über eine Einführung der UVgO geäußert hat, haben Hessen und Rheinland-Pfalz bereits ihre Absicht bekundet, die UVgO einführen zu wollen. Danach ist die Einführung in Hessen noch für dieses Jahr geplant. Rheinland-Pfalz hält sich hinsichtlich eines potenziellen Einführungszeitpunktes noch bedeckt. Grund dafür dürfte sein, dass vor der Einführung der UVgO noch diverse weitere Gesetze geändert werden müssen.

In Sachsen-Anhalt sollte die UVgO bereits im Sommer 2019 eingeführt werden. Gründe für die Verzögerung liegen offenbar in der Reform des Landesvergabegesetzes.

Auf die Nachfrage des Landtagsabgeordneten Herrn Loth vom 17.12.2019 (wiederholt am 21.4.2020) an Prof. Dr. Dalbert (Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt), warum die Einführung der UVgO sich weiter verzögere, begründete die Landesregierung die Verzögerung mit Antwort vom 18.2.2020 damit, dass die UVgO im Rahmen der Reform des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt berücksichtigt werde und die zweite Befassung mit dem neuen Gesetzesentwurf zu Ostern 2020 erfolgen solle. Der derzeitige Stand ist uns leider nicht bekannt.

Autorinnen

Noreen Völker
Tel: +49 30 208 88-1190
noreen.voelker@mazars.de

Theresa Klemm
Tel: +49 30 208 88-1447
theresakatharina.klemm@mazars.de