IBOR-Reform – Phase 2: Zusammenfassung der laufenden IASB-Beratungen
IBOR-Reform – Phase 2: IASB-Beratungen
Im Februar 2020 schloss der IASB seine Diskussionen zu den Themen ab, die möglicherweise Änderungen an den aktuellen IFRS beinhalten könnten. Die wichtigsten Vorschläge des IASB lauten derzeit wie folgt:
- Jegliche Änderungen an einem Referenzzinssatz eines Finanzinstruments fallen in den Anwendungsbereich von Phase 2 des IBOR-Projektes, wenn sie:
- als direkte Folge der IBOR-Reform erforderlich sind und
- auf einer wirtschaftlich gleichwertigen Grundlage erfolgen
- IFRS 9 und IAS 39 sollen dahingehend geändert werden, dass Modifikationen an einem Finanzinstrument infolge der IBOR-Reform durch eine prospektive Neuberechnung des Effektivzinssatzes widergespiegelt werden sollen anstatt durch eine Anpassung des Gewinns oder Verlusts.
- IFRS 9 und IAS 39 sollen wie folgt geändert werden, um die Zulassungskriterien für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften weniger streng zu gestalten:
- Änderungen einer Sicherungsbeziehung oder der Sicherungsdokumentation zur Berücksichtigung der IBOR-Reform dürfen nicht dazu führen, dass das Unternehmen die Sicherungsbeziehung aufgeben muss (z. B. Änderungen der Beschreibung der Sicherungsinstrumente, des Risikos des Grundgeschäfts, oder Änderungen der Methode zur Messung der Wirksamkeit der Sicherung).
- Wird die Wirksamkeit der Sicherung im Einklang mit IAS 39 rückwirkend betrachtet, sind die kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts zu dem Zeitpunkt auf null zurückzusetzen, an dem die durch die Änderungen der Phase 1 des IBOR-Projektes erlaubten Ausnahmen wegfallen.
- Wenn Modifikationen an Instrumenten vorgenommen werden, die Teil einer Gruppe von Grundgeschäften sind, schlägt der IASB vor, dass das Unternehmen zwei Untergruppen von Grundgeschäften erstellt (für den alten und den neuen Referenzzinssatz) und den Proportionalitätstest für jede Untergruppe getrennt durchführt.
- IFRS 16 soll dahingehend geändert werden, dass Modifikationen, die als direkte Folge der IBOR-Reform erforderlich sind, als Neubewertung der Leasingverbindlichkeiten behandelt werden (wie in IFRS 16.42(b) und IFRS 16.43).
- IFRS 7 soll geändert werden, um den Anwendern von Abschlüssen zu helfen, die Art und das Ausmaß der Risiken zu verstehen, die sich aus der IBOR-Reform ergeben, indem die folgenden Offenlegungen gefordert werden:
- eine Beschreibung, wie das Unternehmen den IBOR-Übergang der verschiedenen involvierten Zinssätze verwaltet;
- den Buchwert betroffener finanzieller Vermögenswerte und Schulden, einschließlich des Nennwerts von Sicherungsderivaten, aufgeschlüsselt nach signifikanten Referenzzinssätzen;
- für jeden signifikanten Referenzzinssatz eine Erklärung, wie das Unternehmen den Basiszinssatz bestimmt hat, sowie relevante Anpassungen, um zu beurteilen, ob die Modifikationen in den Anwendungsbereich der Änderungen der Phase 2 fallen;
- die Auswirkungen der IBOR-Reform auf die Risikomanagement-Strategie des Unternehmens.
- Es wird eine vorübergehende Ausnahme vom Kriterium der „gesonderten Identifizierbarkeit“ für nicht vertraglich spezifizierte Risikokomponenten eingeführt, die es den Unternehmen ermöglicht, zu schlussfolgern, dass das Kriterium erfüllt ist, wenn und nur wenn:
- das Unternehmen in angemessener Weise erwartet, dass der neue Referenzzinssatz innerhalb von zwölf Monaten nach seiner Bestimmung als Risikokomponente zu einer separat identifizierbaren Komponente wird und
- die Komponente ab dem Datum, an dem sie als Risikokomponente eingestuft wird, zuverlässig gemessen werden kann.
Die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen wären für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2021 beginnen, verpflichtend, wobei eine vorzeitige Anwendung erlaubt ist. Sie wären rückwirkend anwendbar. In der Praxis würde es die rückwirkende Anwendung Unternehmen erlauben, Sicherungsbeziehungen, die infolge der IBOR-Reform in einer früheren Periode vor der Veröffentlichung der Änderungen eingestellt wurden, wieder aufzunehmen.
Ein Entwurf, der die kürzlichen (aber noch vorläufigen) Entscheidungen des IASB zusammenfasst, ist derzeit für April 2020 geplant.