Die EU billigt die Änderungen an IAS 1 und IAS 8 bezüglich des Begriffes der „Wesentlichkeit”
Die EU billigt die Änderungen an IAS 1 und IAS 8
Diese Änderungen gehen aus dem Projekt „Bessere Kommunikation in der Finanzberichterstattung“ hervor und umfassen einen Abgleich der Definition des Begriffs der „Wesentlichkeit“, die im Rahmenkonzept verwendet wird, mit der Definition, die in einzelnen IFRS verwendet wird, wobei weitere geringfügige Verbesserungen vorgenommen wurden.
Die neue Definition lautet wie folgt:
„Informationen sind wesentlich, wenn unter normalen Umständen davon auszugehen ist, dass ihre unterlassene, falsche oder verschleierte Angabe die von den Hauptadressaten eines Abschlusses für allgemeine Zwecke, der Finanzinformationen zum berichtenden Unternehmen enthält, getroffenen Entscheidungen beeinflusst.“
Die Verordnung (EU) 2019/2104, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 9.12.2019, setzt als das Datum für das obligatorische Inkrafttreten dieser Änderungen die Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1.1.2020 beginnen.
Der IASB hatte bereits zuvor das gleiche Datum für die obligatorische prospektive Anwendung dieser Änderungen festgesetzt und zudem eine vorzeitige Anwendung genehmigt.
Die EU-Verordnung ist hier für Sie verfügbar.