Leitfaden zur Auswahl und Anwendung von Rechnungslegungsmethoden
Auswahl und Anwendung von Rechnungslegungsmethoden
Der Leitfaden, der auf der Arbeit des IASB und des IFRS Interpretations Committee basiert, legt ein Drei-Stufen-Verfahren (basierend auf den Anforderungen des IAS 8) für die Auswahl und Anwendung von Rechnungslegungsmethoden für einen bestimmten Geschäftsvorfall, ein Ereignis oder aber einen gesonderten Umstand fest:
- Stufe 1: Ist ein IFRS-Standard speziell auf einen Geschäftsvorfall, ein Ereignis oder einen gesonderten Umstand anwendbar? Wenn ja, hat das Unternehmen die Vorschriften dieses Standards anzuwenden, auch wenn sie möglicherweise dem Rahmenkonzept widersprechen.
- Stufe 2: Sollte kein IFRS-Standard unmittelbar für einen Geschäftsvorfall, ein Ereignis oder einen gesonderten Umstand einschlägig sein, existiert dann ein anderer IFRSStandard, der Vorschriften für ähnliche oder vergleichbare Themen enthält? Wenn dem so ist, hat ein Unternehmen diese Vorschriften anzuwenden. Der Leitfaden präzisiert, dass die Ersteller nach eigenem Ermessen beurteilen müssen, ob alle Aspekte eines Standards angewandt werden sollten, die für eine bestimmte Fragestellung einschlägig sind (einschließlich der Offenlegungspflichten, falls relevant). Mit anderen Worten, in einigen Fällen könnte es nicht angemessen sein, nur ausgewählte Vorschriften eines IFRS-Standards anzuwenden, der ähnliche oder verwandte Themen behandelt, wenn im Standard weitere Vorschriften enthalten sind, die sich ebenfalls auf die Transaktion beziehen. In anderen Fällen ist es möglicherweise nicht notwendig, alle Vorschriften des jeweiligen Standards anzuwenden.
- Stufe 3: Wenn kein IFRS-Standard existiert, der sich mit ähnlichen oder vergleichbaren Themen befasst, müssen die Ersteller die Anwendbarkeit der Definitionen, Ansatzkriterien und Bewertungsmethoden für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen, die im Rahmenkonzept dargelegt sind, berücksichtigen.
Für jede Stufe liefert der Leitfaden ein oder mehrere Beispiele zur Veranschaulichung (für Stufe 1 wird beispielsweise ein Beispiel für die Klassifizierung eines Finanzinstruments ohne vertragliche Verpflichtung, Barmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen, gegeben, um aufzuzeigen, dass in diesem Fall IAS 32 vorrangig anzuwenden ist).
Abschließend verdeutlicht der Leitfaden, dass in Situationen, in denen kein spezifischer IFRS-Standard auf einen bestimmten Geschäftsvorfall anwendbar ist (und somit keine spezifischen auf diesen Geschäftsvorfall anwendbaren Offenlegungspflichten bestehen), IAS 1 allgemeine Offenlegungspflichten aufführt, die zusätzlich zu den Offenlegungspflichten aus Standards, die ähnliche oder verwandte Themen behandeln, erfüllt werden müssen (wenn diese auf den fraglichen Geschäftsvorfall als anwendbar erachtet werden).
Der Leitfaden ist hier verfügbar.