Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig

Am 23.1.2020 veröffentlichte der IASB Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses. Die Änderungen mit dem Titel „Classification of Liabilities as Current or Non-current“ haben zum Ziel, die Konsistenz im Rahmen der Klassifizierung zu fördern. Insbesondere sollen sie den Unternehmen helfen, die Klassifizierung von Schulden mit ungewissem Erfüllungstag in der Bilanz vorzunehmen.

Die Änderungen umfassen die folgenden Punkte:

  • Das Recht eines Unternehmens, die Erfüllung einer Verpflichtung für mindestens zwölf Monate nach der Berichtsperiode aufzuschieben, muss substanzieller Natur sein und am Ende der Berichtsperiode bereits bestehen.
  • Wenn das Recht auf Aufschub der Erfüllung davon abhängt, dass das Unternehmen bestimmte Bedingungen erfüllt, besteht das Recht am Ende der Berichtsperiode nur dann, wenn das Unternehmen diese Bedingungen bereits am Ende der Berichtsperiode erfüllt (dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger noch nicht beurteilt hat, ob das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt die Bedingungen erfüllt).
  • Die Klassifizierung ist dabei nicht von der Wahrscheinlichkeit, dass das Unternehmen sein Recht auf einen Aufschub der Erfüllung der Verpflichtung für mindestens zwölf Monate nach dem Berichtszeitraum ausübt, abhängig. Erfüllt eine Verpflichtung die Kriterien für eine Klassifizierung als langfristig, so ist sie auch dann auf diese Weise zu klassifizieren, wenn die Unternehmensleitung beabsichtigt oder erwartet, dass das Unternehmen sie innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Berichtsperiode erfüllt (oder auch dann, wenn das Unternehmen sie zwischen dem Ende der Berichtsperiode und dem Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses erfüllt hat). In derartigen Situationen wird den Unternehmen empfohlen, Informationen über den Zeitpunkt der Erfüllung offenzulegen, damit die Adressaten die Auswirkungen der Verpflichtung auf die finanzielle Situation des Unternehmens nachvollziehen können.
  • „Erfüllung“ ist hierbei definiert als die Übertragung von Barmitteln, anderen wirtschaftlichen Ressourcen (wie beispielsweise Waren oder Dienstleistungen) oder unternehmenseigenen Eigenkapitaltiteln an eine Gegenpartei.

Die genannten Änderungen sollen die aktuell geltenden Anforderungen klarstellen, ändern diese aber nicht wesentlich und werden daher voraussichtlich keine signifikanten Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse von Unternehmen haben.

Ursprünglich war angedacht, dass die Änderungen am 1.1.2022 verpflichtend rückwirkend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2022 beginnen, anzuwenden sind und eine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Der IASB veröffentlichte jedoch am 4.5.2020 den Exposure Draft „Classification of Liabilities as Current or Non-current – Deferral of Effective Date“, in welchem die Verschiebung des Inkrafttretens der Änderungen vom 1.1.2022 auf den 1.1.2023 vorgeschlagen wird. Die vorzeitige Anwendung der Änderungen soll weiterhin gestattet sein.

In dem veröffentlichten Exposure Draft fordert der IASB dazu auf, Kommentare bzgl. der Verschiebung des Inkrafttretens ausschließlich in elektronischer Form einzureichen, da die Büro räume der IFRS Foundation aufgrund der CoronavirusKrise vorübergehend geschlossen sind. Die Kommentierungsfrist endet am 3.6.2020.

Der Exposure Draft zur Verschiebung des Inkrafttretens der genannten Änderungen an IAS 1 steht hier zur Verfügung.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an