Rechtlich selbstständige Servicegesellschaften: Anspruch auf Kurzarbeitergeld

19.06.2020 – Am 27. März 2020 wurden durch das Covid-19-Gesetzespaket Schutzschirmregelungen für bestimmte Leistungserbringer im Gesundheitswesen geschaffen. Soweit Ansprüche auf Ausgleichszahlung aus dem Schutzschirm bestehen, sollte nach einer E-Mail-Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 15. April 2020 Kurzarbeitergeld nicht an Krankenhäuser und Vertragsärzte gezahlt werden. Weitere Schutzschirmmaßnahmen für das Gesundheitswesen wurden mit Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. April 2020 geschaffen.

Weisung vom 7. Mai 2020

Die Bundesagentur für Arbeit hat nunmehr ihre Erwägungen überarbeitet und eine weitere Weisung (Nr. 202005005) erlassen. In dieser heißt es unter anderem:

„Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95 ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidung im Anwendungsbereich. Eine Anrechnung ist daher rechtlich nicht möglich.“

Das bedeutet, dass nach aktueller Weisung der Bundesagentur für Arbeit nur Krankenhäuser für die Dauer der Gültigkeit der Regelungen nach § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) kein Kurzarbeitergeld erhalten können.

Servicegesellschaften nicht von den Ausgleichszahlungen des § 21 Khg umfasst

Rechtlich selbstständige Servicegesellschaften sind keine Krankenhäuser im Sinne von § 2 KHG. Krankenhäuser im Sinne der Vorschrift sind vielmehr Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten sowie staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung der in § 2 Abs. 1a Satz 2 a-l KHG genannten Berufe, sofern die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind.

Anspruch auf Kurzarbeitergeld

Die bei den Servicegesellschaften versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dem Grunde nach also Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Die Grundlagen zum Kurzarbeitergeld finden sich in den §§ 95 ff. SGB III.

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Autorin

Kristina Hollwitz
Tel: +49 30 208 88-1226
kristina.hollwitz@mazars.de

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 2-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.