Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Krankenhausapotheken

19.06.2020 – Die umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Folgen der Abgabe von Medikamenten durch eine Krankenhausapotheke waren – trotz des grundlegenden Urteils des BFH vom 31.7.2013 (I R 82/12, DStR 2014, 424 ff.) – lange Zeit unklar.

Umsatzsteuerlich hat sich die Finanzverwaltung mittlerweile in A 4.14.6 Absatz 2 Nr. 3 UStAE der Rechtsprechung – wie in Newsletter Health Care 2/2019 dargestellt – angeschlossen.

Nun hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein im Rahmen einer Kurzinformation zu der gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Krankenhausapotheken klarstellend Stellung bezogen (FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 14.2.2020 – VI 314 – S 0186 – 001, DStR 2020, 984).

Hintergrund

In seinem grundlegenden Urteil vom 31.7.2013 hat der BFH – entgegen der damaligen Finanzverwaltungsauffassung – klargestellt, dass die Abgabe von Medikamenten (im konkreten Fall von Zytostatika) an Patienten durch die Krankenhausapotheke zur anschließenden ambulanten Verabreichung im Krankenhaus dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzurechnen ist. Die Krankenhausapotheke stelle insofern eine unselbstständige Funktionseinheit des Hospitals dar. Die ambulante (im Streitfall onkologische) Behandlung sei als ärztliche Leistung vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst, diene der Heilbehandlung von Patienten und ist – so der BFH – daher grundsätzlich dem Zweckbetrieb zuzurechnen.

Unter Verweis auf das Urteil vom 31.7.2013 hat der BFH mit Urteil vom 6.6.2019 (V R 39/17, DStR 2019, 1077 ff.) klargestellt, dass es für die Zurechnung einer Behandlungsleistung in Form der Medikamentenabgabe zum Zweckbetrieb des Krankenhauses nicht erforderlich sei, dass die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen Arzt in seiner Funktion als Angestellter erbracht wird. Vielmehr sei entscheidend, dass die Abgabe des Medikamentes im Rahmen einer nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV sozialversicherungsrechtlich zulässigen Behandlung erfolgte. Auf die Frage, ob der Arzt in der Funktion als angestellter Arzt (Dienstaufgabe) oder im Rahmen einer erlaubten Nebentätigkeit (eigenständige Abrechnung gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung oder dem Patienten) agiert hat, komme es hingegen nicht an.

BMF-Schreiben vom 31.1.2019 (BSTBL. I 2019, S. 71)

Mit Schreiben vom 31.1.2019 hat das BMF den Anwendungserlass zur AO (AEAO) hinsichtlich der Zuordnung von ärztlichen, pflegerischen sowie sonstigen Leistungen durch Krankenhäuser an die Patienten überarbeitet (AEAO zu § AEAO § 67 AO) und die Entscheidungsgründe des BFH vom 31.7.2013 übernommen. Die Finanzverwaltung erkennt demnach Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an Patienten eines Krankenhauses stehen, als zum Zweckbetrieb des Krankenhauses gehörig an.

Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein

Gemäß der Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein erkennt die Finanzverwaltung (SchleswigHolstein) nunmehr auch das BFH-Urteil vom 6.6.2019 an. Die Grundsätze des Urteils seien aufgrund der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt unabhängig vom aktuellen Wortlaut des AEAO anzuwenden. Für die Zurechnung von Behandlungsleistungen mit Medikamentenabgabe zum Zweckbetrieb Krankenhaus sei es demnach nicht erforderlich, dass die Behandlung durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbstständigen Tätigkeit erbracht wird.

Ausblick und Praxistipp

Es ist erfreulich, dass nunmehr auch die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Medikamentenabgaben durch eine Krankenhausapotheke anerkennt. Die steuerliche Einordnung der Medikamentenabgabe durch Krankenhäuser und ihre Apotheken sollte daher weitgehend geklärt sein und zu einer ausreichenden Rechtssicherheit führen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 2-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.