27.03.2018 – Aktuelles auf einem Blick:

Neues Sozialversicherungsabkommen mit Indien, in Kraft getreten am 01.05.2017

Mit Wirkung zum 1.5.2017 ist das Sozialversicherungsabkommen mit der Republik Indien in Kraft getreten und löst damit das seit dem Jahre 2009 geltende Entsendeabkommen ab.

Entsandte Mitarbeiter können demnach für die Dauer von 48 Monaten in der deutschen bzw. indischen Renten- und Arbeitslosenversicherung verbleiben und entsprechend im Tätigkeitsstaat befreit werden. Überschreitet die Entsendung den Zeitraum von 48 Kalendermonaten um maximal zwölf Monate, kann die Befreiung auf diesen Verlängerungszeitraum ausgedehnt werden. Voraussetzung für die Befreiung im Entsendestaat ist das Vorliegen einer Entsendung (Art. 7) bzw. die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung (Art. 9) nach dem Abkommen. Die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sind dagegen weiterhin nicht vom Abkommen betroffen.

Das Abkommen enthält des Weiteren die Anrechnung von im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten für die Erfüllung von Leistungsansprüchen und den Export von Leistungen in das jeweils andere Land.

Neues Sozialversicherungsabkommen mit Albanien, in Kraft getreten am 01.12.2017

Mit Wirkung zum 1.12.2017 ist das deutsch-albanische Sozialversicherungsabkommen in Kraft getreten. Das Abkommen gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten. Für den Bereich der Rentenversicherung finden grundsätzlich die Regelungen des Beschäftigungsstaates Anwendung.

Beim Vorliegen einer Entsendung können Arbeitnehmer für einen Zeitraum von 24 Monaten im heimatlichen Sozialversicherungssystem verbleiben. Dies gilt dann nicht nur für den Bereich der Renten-, sondern auch der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Zurückgelegte Rentenversicherungszeiten beider Staaten werden für die Erfüllung von Leistungsansprüchen, insbesondere für die Erfüllung von Vorversicherungszeiten, gegenseitig anerkannt.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Global Mobility Newsletter 1/2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.