Besonderheiten der Auslandsentsendung in einzelne Destinationen

1. EU/EWR/Schweiz

  • Geltung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit einhergehende freie Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung im Gastland
  • Keine Visabestimmungen für EU-/EWR-Bürger, für Schweizer Bürger ist das „Freizügigkeitsabkommen Schweiz“ zu berücksichtigen
  • Möglichkeit der einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung mit dem im Heimatland verbleibenden Ehegatten bei EU-/EWR-Entsendungen

2. USA

  • In den USA gelten Visavorschriften, die zwingend zu berücksichtigen sind
  • Längerfristige Mitarbeiterentsendungen unterliegen dem US-amerikanischen Arbeitsrecht
  • Das bilaterale Sozialversicherungsabkommen ermöglicht den Verbleib des entsandten Mitarbeiters im heimatlichen Sozialversicherungssystem
  • Die Ansässigkeit, sprich der Mittelpunkt des Lebensinteresses, ist nach den in den USA geltenden Verwaltungsanweisungen zu bestimmen
  • Die sogenannte 183-Tage-Regelung kommt bei der Entsendung von Geschäftsführern bei Integration in die US-Tochtergesellschaft nicht zur Geltung
  • Die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der un-/ teilentgeltlichen Gewährung von Stock Options und ähnlichen Vergütungsmodellen mit Bezug zu den USA ist zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit dem Gastland abzustimmen
  • Gegebenenfalls sind die Steuerpflicht des entsendenden Unternehmens in den USA sowie Registrierungspflichten zu prüfen

3. China

  • In China gelten Visavorschriften, die zwingend zu berücksichtigen sind
  • In einigen Regionen Chinas bedarf es zwingend eines lokalen Arbeitsvertrags zur Visumerteilung
  • Grundsätzliche Mitgliedschaft des Mitarbeiters im nationalen Sozialversicherungssystem in China; das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen beiden Staaten ermöglicht den Verbleib des entsandten Mitarbeiters im heimatlichen Sozialversicherungssystem für die RV und die AV
  • Die Voraussetzungen zur Begründung einer sogenannten Dienstleistungsbetriebsstätte sind in China bereits bei einer kurzfristigen Mitarbeiterentsendung, zum Beispiel zu einem Kunden, erfüllt
  • Bei Nachweis der Zahlung von Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in China kann in Deutschland eine Steuerfreistellung erzielt werden
  • Im Rahmen der nationalen Besteuerung in China sind Besonderheiten bei der Behandlung entsendungsspezifischer Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen

Dies ist ein Beitrag aus unserem Global Mobility Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.