27.03.2018 - Internationale Perspektive

Frankreich: aktuelle Gesetzesvorhaben mit Bezug auf Entsendungen

Frankreich verschiebt die ursprünglich ab dem 1.1.2018 geplante Einführung einer Lohnsteuer für Arbeitnehmer auf das Jahr 2019. Damit wird künftig ab dem 1.1.2019 die Einkommensteuer an der Quelle bei Auszahlung des Gehalts abgezogen und an das Finanzamt abgeführt. Für 2018 geplant ist dagegen die Umwandlung der bisherigen Vermögenssteuer in eine reine Immobiliensteuer („Impôt sur la fortune immobilière“) mit potenziellen Auswirkungen auf entsandte Mitarbeiter. Anzumerken ist hier, dass dies erst ab einer Bemessungsbasis von 1,3 Mio. EUR gilt.

Irland: neue Regeln zu Aktienoptionsprogrammen

Irland kündigt die Einführung eines anteilsbasierten Vergütungsprogramms für kleine und mittelgroße Unternehmen (SMEs) an. Das Key Employee Engagement Programme (KEEP) sieht bei der Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter vor, dass die Wertsteigerung zwischen Zuteilung und Ausübung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Zuvor lag die potenzielle Belastung durch Steuer und Sozialversicherung bei bis zu 52 %, mit der neuen Regelung erfolgt nur noch die Versteuerung der Wertsteigerung beim endgültigen Verkauf der Anteile mit einer Kapitalertragsteuer in Höhe von 33 %.

Schweden: neue Regeln zu Aktienoptionsprogrammen

Auch in Schweden wurde eine neue Regelung zum 1.1.2018 diesbezüglich eingeführt. Diese sieht vor, dass die Besteuerung der Wertsteigerung bei Aktienoptionen als geldwerter Vorteil unterbleibt und keine Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber entstehen, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, so z. B. dass das Unternehmen weniger als zehn Jahre besteht. Die Steuerersparnis kann dann bis zu 58 % der Wertsteigerung ausmachen.

Italien: Verschärfung der Regelungen für Vertreterbetriebsstätten

Im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2018 hat Italien die Anforderungen für sogenannte Vertreterbetriebsstätten konkretisiert und damit weiter verschärft. Für ausländische Gesellschaften mit in Italien tätigen Vertriebsmitarbeitern erhöht sich damit das Risiko, einen Teil ihres Unternehmensergebnisses in Italien besteuern zu müssen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitarbeiter nicht zum Vertragsabschluss befugt ist, jedoch gewohnheitsmäßig zum Zweck von Vertragsabschlüssen für den Arbeitgeber in Italien handelt, soweit der Vertragsabschluss ohne wesentliche Änderungen durch das ausländische Unternehmen erfolgt.

Vereinigtes Königreich: GKV-Spitzenverband zu A1-Bescheinigungen

Für Mitarbeiterentsendungen in das Vereinigte Königreich gelten A1-Bescheinigungen – ausgestellt durch die deutschen Sozialversicherungsträger – grundsätzlich zwei Jahre. Spätestens zum Stichtag 29.3.2019 wird europäisches Koordinierungsrecht jedoch nicht mehr anwendbar sein, soweit es nicht zu einer einstimmigen Fristverlängerung der zweijährigen Austrittsfrist nach Art. 50 des EU-Vertrages durch die übrigen EU-Mitgliedstaaten kommt. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt daher den gesetzlichen Krankenkassen, A1-Bescheinigungen nicht mehr für Zeiträume auszustellen, die über den 29.3.2019 hinausgehen.

Vereinigte Staaten von Amerika: Steuerreform

Mit der Unterzeichnung am 22.12.2017 war die Einführung der bisher größten US-Steuerreform seit 30 Jahren zum 1.1.2018 amtlich. Neben zahlreichen Erleichterungen für Unternehmen wurden auch die Einkommensteuersätze reduziert sowie die Freibeträge für natürliche Personen deutlich erhöht. Im Gegenzug fallen eine Vielzahl von Steuerabzügen und -vergünstigungen weg. Als Beispiele seien hier Umzugskosten genannt, die seitens des Arbeitgebers nicht mehr steuerfrei erstattet werden dürfen.

Kontakt

Lisa Husmann
Tel: +49 69 967 65-1215

Dies ist ein Beitrag aus unserem Global Mobility Newsletter 1/2018. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.