Brexit – Konsequenzen für unentgeltliche Vermögensübertragungen

Dr. Christoph Regierer und Christina Vosseler haben den Fachbeitrag "Brexit – Konsequenzen für unentgeltliche Vermögensübertragungen" in der Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Heft 9/2016 veröffentlicht.

Am 23.6.2016 hat die Bevölkerung Großbritanniens in einer Volksabstimmung für den Austritt aus der Europäischen Union (EU) gestimmt. Nach den Äußerungen der britischen Regierung wird Großbritannien wohl erst Anfang 2017 der EU-Kommission das Austrittsgesuch nach Art. 50 EUV übermitteln. Anschließend verbleiben zwei Jahre für die Austrittsverhandlungen, in denen das Verhältnis von Großbritannien und EU definiert werden muss. Allgemein wird davon ausgegangen, dass Großbritannien nach dem Austritt aus der EU auch nicht im EWR verbleibt, sondern ähnlich wie mit der Schweiz individuelle Abkommen ausgehandelt werden.

Neben den vielen Unwägbarkeiten des Brexit für Politik und Wirtschaft sind auch grundlegende Änderungen für unentgeltliche Vermögensübertragungen mit britischem Zusammenhang zu erwarten. Da für viele Begünstigungen, die das ErbStG gewährt, ist Voraussetzung, dass sich das Vermögen im Inland, im EU- oder EWR-Raum befindet mit der Folge, dass verschiedene Steuerbefreiungen nach dem Brexit nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Auch die Option zur unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht gem. § 2 Abs. 3 ErbStG ist in Großbritannien lebenden Steuerpflichtigen dann verwehrt. Darüber hinaus kann sich der Brexit aufgrund der vielfältigen Behaltensfristen auch auf Vermögensübertragungen auswirken, die bereits vor dem Austritt aus der EU erfolgt sind.

Folgende Steuerbefreiungen sind durch den Brexit betroffen:

  • Die Übertragung von britischem Betriebsvermögen ist vor dem Brexit grds. begünstigungsfähig. Soweit das Betriebsvermögen anschließend entsprechend den Voraussetzungen des ErbStG weiter gehalten wird, stellt Brexit für sich genommen kein Risiko für die Behaltensfrist dar. Problematisch kann jedoch das Einhalten der Lohnsummenregelung sei, da die britischen Löhne als Drittlandslöhne ab dem Austrittszeitpunkt nicht mehr in die maßgebende Lohnsumme zählen. Für Übertragungen nach dem Brexit werden die Verschonungen für in Großbritannien belegenes Betriebsvermögen nicht mehr gewährt. Hier wäre zu prüfen, inwieweit entsprechendes Betriebsvermögen umstrukturiert werden kann.
  • Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke ist die Steuerbefreiung von 10% vor dem Brexit möglich, danach nicht mehr. Da hier keine Behaltensfrist gilt, hat der EU-Austritt keine Auswirkung auf Übertragungen vor dem Brexit.
  • Steuerbefreiungen für Kulturgüter sind nach der Verwaltungsauffassung ebenfalls an die Belegenheit in EU/EWR im Übertragungszeitpunkt sowie für die folgenden zehn Jahre geknüpft. Folglich sind Übertragungen vor dem Brexit begünstigungsfähig während anschließende Übertragungen nach Auffassung der Finanzverwaltung von der Begünstigung ausgeschlossen sind. Der EU-Austritt während der 10-Jahresfrist dürfte aus Sicht der Finanzverwaltung zu einem Wegfall der Begünstigung führen.
  • Auch die Steuerbefreiung für die Übertragung eines Familienheims an Ehegatten oder Kinder setzt die Belegenheit des Familienheims im Übertragungszeitpunkt im Inland bzw. in EU/EWR voraus. Eine Behaltensfrist, die sich auf den EU-Verbleib bezieht, gibt es nicht.

Bis zum Abschluss der Austrittsverhandlungen wird sich rechtlich im Verhältnis zum Vereinigten Königreich und damit für die Übertragung von Vermögen nichts ändern. Für die Planung von Vermögensnachfolgen ist es daher von entscheidender Bedeutung, den richtigen Übertragungszeitpunkt zu bestimmen. Um Übertragungen im Zusammenhang mit britischem Vermögens für die Betroffenen auch in Zukunft planbar zu machen, bietet sich möglicherweise der Einsatz von Stiftungen und Trusts an. Die in Großbritannien üblichen Discretionary Trusts können hier eine interessante Gestaltungsvariante darstellen.

Publikation: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Ausgabe: 09/2016
Seite: 473-479

Erfahren Sie mehr