Änderung der Vorlagepflicht von Zuwendungsbestätigungen in eine Vorhaltepflicht

03.04.2017 – Mit Einführung des neuen § 50 Abs. 8 EStDV zum 1.1.2017 durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten von Zuwendungsbestätigungen für Zuwendungen nach § 10b EStG auf Seiten des Zuwendenden vereinfacht. Aus der Vorlagepflicht wird eine Vorhaltepflicht.

Die bisherige Rechtslage

Bisher musste der Steuerpflichtige zusammen mit seiner Steuererklärung zwingend seine von dem Zuwendungsempfänger erhaltenen Zuwendungsbestätigungen einreichen bzw. den vereinfachten Nachweis mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung führen. Andernfalls hat das Finanzamt geleistete Spenden oder Mitgliedsbeiträge nicht anerkannt.

Rechtslage ab dem 1.1.2017

Für Zuwendungen, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.12.2016 zufließen, sieht der neue § 50 Abs. 8 EStDV vor, dass Zuwendungsbestätigungen bzw. der vereinfachte Nachweis vom Zuwendenden lediglich auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen sind. Das Finanzamt kann die Vorlage vom Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Verlangt die Finanzbehörde die Vorlage der Zuwendungsbestätigungen nicht, sind diese vom Zuwendenden bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.

Durch die Einführung des neuen § 50 Abs. 8 EStDV finden auf Seiten des Zuwendenden daher Neuerungen in zweierlei Hinsicht statt:

  • Zum einen besteht keine grundsätzliche Pflicht mehr zur Vorlage der Zuwendungsbestätigung zusammen mit der Einreichung der Jahressteuererklärung.
  • Zum anderen besteht eine Aufbewahrungspflicht für ein Jahr nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Fall, dass die Vorlage der Zuwendungsbestätigung von Seiten des Finanzamts nicht verlangt wird.

Sofern der Steuerpflichtige einwilligt, kann sogar auf die Belegvorhaltepflicht verzichtet werden, wenn der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung an die Finanzbehörden elektronisch meldet.

Beispiel

Eine gemeinnützige Organisation erhält im Januar 2017 eine Zuwendung. Der Steuerpflichtige erhält von dieser daraufhin eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung. Seine Einkommensteuererklärung fertigt der Steuerpflichtige im April 2018 an und die Steuerfestsetzung wird ihm mittels Steuerbescheid am 24.4.2018 bekannt gegeben. Er muss seine Zuwendungsbestätigung aus dem Jahr 2017 folglich bis zum 24.4.2019 aufheben und auf Verlangen des Finanzamts vorlegen.

Dies ist ein Beitrag aus unserem NPO-Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier.

Autor

Dr. Katarina Günther
Tel: +49 30 208 88-1076