Vorsteuerabzug bei Führungsholdings möglich: GmbH & Co. KG als potenzielle (umsatzsteuerliche) Organgesellschaft anerkannt

Der XI. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 19.1.2016 (XI R 38/12) im Nachgang auf das EuGH-Verfahren Larentia + Minerva entschieden, dass der Vorsteuerabzug bei Führungsholdings grundsätzlich zulässig ist. Der XI. Senat erkennt darüber hinaus – nach einer richtlinienkonformen Auslegung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – auch GmbH & Co. KGs als potenzielle Organgesellschaften von umsatzsteuerlichen Organschaften an.

Hintergrund der BFH-Entscheidung ist das Vorlageverfahren an den EuGH mit der Frage, ob eine Führungsholding zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, weil Eingangsleistungen möglichweise immer auch im Zusammenhang mit einem nicht umsatzsteuerbaren Halten der Beteiligungen stehen könnten. Der EuGH bestätigte mit Urteil vom 16.7.2015 (C-108/14, C-109/14, Larentia + Minerva), dass ein volles Vorsteuerabzugsrecht besteht, wenn die Holding in die Verwaltung der Tochtergesellschaft eingreift und hierdurch steuerpflichtige Umsätze erbringt.

Die zweite Vorlagefrage des BFH, ob eine Personengesellschaft Organgesellschaft i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG sein kann, wurde vom EuGH grundsätzlich bejaht, sofern Deutschland nicht bewusst Personengesellschaften als Organgesellschaften zur Vorbeugung von Steuerhinterziehungen ausgeschlossen hätte.

Vorsteuerabzug bei Führungsholding

Der BFH schließt sich in seiner Entscheidung der Vorgabe des EuGH an und gesteht einer geschäftsleitenden Holding grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug zu. Zur Begründung führt der XI. Senat aus, dass es sich bei den an Tochtergesellschaften erbrachten entgeltlichen Umsätzen um eine wirtschaftliche Betätigung der Führungsholding handelt und der Vorsteuerabzug deshalb nicht verwehrt werden könne. Das Halten der Tochtergesellschaften sei Teil der wirtschaftlichen Betätigung der Holding.

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Thomas Pelzer
Tel: 49 30 20888-1040

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2016. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.