Versicherungsteuer für ausgeflaggte Schiffe

12.10.2017 – Bei Seeschiffen, die ausschließlich im deutschen Seeschiffsregister (umgangssprachlich auch ‚Erstregister‘ genannt) eingetragen sind und die deutsche Flagge führen, fällt unstreitig deutsche Versicherungsteuer an.

Die gängige Finanzverwaltungspraxis (vgl. hierzu auch Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen für EU/EWR-Versicherer v. 15.5.2014) kam bislang aber auch in Fällen, in denen eine Eintragung des Seeschiffs in das deutsche Seeschiffsregister mit Ausflaggung in ein ausländisches Register erfolgte, regelmäßig zu einer Steuerbarkeit nach dem deutschen Versicherungsteuergesetz (VersStG).

Im Falle von solchen Bareboat-Out-Konstellationen genüge die Eintragungsverpflichtung in das deutsche Erstregister für die Steuerbarkeit. Es sei auch unerheblich, ob das für die Flaggenführung verantwortliche Zweitregister (Bareboat-Register) ein EU/EWR-Register oder das eines Drittlandes (z. B. Antigua, Liberia) sei.

Mit Blick auf eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VersStG a. F. bzw. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VersStG dürfte die Steuerbarkeit nach dem deutschen VersStG in vorgenannten Fällen jedoch nicht mit EU-Recht vereinbar sein. Denn anders als der deutsche Gesetzeswortlaut stellt die zugrunde liegende Richtlinienregelung – Art. 13 Abs. 13 Solvency II-RL und seine Vorgängervorschrift in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 88/357/EWG (Zweite Richtlinie Schadensversicherung) vom 22.6.1988 – nicht auf den Registerstaat, sondern den Zulassungsstaat ab. Zwar bleibt das Schiff bei einer Ausflaggung zwingend im deutschen Seeschiffsregister bzw. Erstregister eingetragen. Es untersteht aber ab dem Zeitpunkt der Ausflaggung dem ausländischen Recht. So ist im Falle der Ausflaggung nach § 7 FlaggRG nicht mehr Deutschland für die Überwachung der Klasse- und Sicherheitsvorschriften und damit für die Zulassung zuständig.

Sprechen Sie uns gerne an, damit wir zunächst prüfen können, welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten bestehen, betroffene Steueranmeldungen noch zu ändern. Grundsätzlich sollten Jahre bzw. Steueranmeldungen ab 2013 noch änderbar sein. Darüber hinaus geben wir Ihnen gerne einen Überblick, welche Versicherungen mit einem mittelbareren Bezug zum Schiff für eine Prüfung der Erstattungsfähigkeit von deutscher Versicherungsteuer infrage kommen, wie zum Beispiel auch die Loss-of-Hire-Versicherung.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Shipping-Newsletter 1-2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.