Versicherungsteuer Charterausfallpool

09.06.2017 – Umlagezahlungen an einen sog. Charterausfallpool unterliegen der Versicherungsteuer.

FG Köln entscheidet über Versicherungsteuerpflicht von vereinnahmten Umlagen zur Finanzierung der an „Vereinsmitglieder“ gezahlten Unterstützungsleistungen im Falle nicht kostendeckender Vercharterung von Schiffen – sog. Charterausfallpool (FG Köln – Urteil vom 18.1.2017– 2 K 3758/14)

Problem

Nach § 1 VersStG unterliegt der Versicherungsteuer die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Jedoch ist der Begriff des Versicherungsverhältnisses weder im Versicherungsteuergesetz noch im Versicherungsvertragsgesetz definiert. Wesentliche Merkmale sind zum einen ein vom Versicherer gegen Entgelt übernommenes Wagnis, zum anderen die Begründung einer Gefahrengemeinschaft mit dem Ziel, Gefahren gemeinsam zu tragen.

Fraglich ist, ob auch ein Zusammenschluss von mehreren Personen (im Urteilfalls Einschiffsgesellschaften) zur gemeinsamen Verlusttragung in Form von Unterstützungsleistungen diese Merkmale erfüllt und es sich deshalb um einen Versicherungsvertrag im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 1 VersStG handelt mit der Folge, dass die vereinnahmten Umlagen zur Finanzierung der gezahlten Unterstützungsleistungen steuerbare und steuerpflichtige Versicherungsentgelte darstellen.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Klägerin, die den Zusammenschluss mehrerer Einschiffsgesellschaften in der Form des nicht rechtsfähigen Vereins bildet, in ihrer Satzung ein tatsächlich auch praktiziertes solidarisches Unterstützungssystem vorgesehen. Hiernach erhalten diejenigen Mitglieder, deren Schiffe keine oder nicht zu auskömmlichen, kostendeckenden Bedingungen eine Beschäftigung finden, von der Klägerin eine Unterstützung, die wiederum von den Mitgliedern aufgebracht wird, deren Schiffe beschäftigt sind.

Die Klägerin entrichtete auf die gezahlten Unterstützungsleistungen keine Versicherungsteuer. Die Finanzverwaltung war hingegen der Auffassung, dass es sich bei dem in der Satzung geregelten Unterstützungssystem um einen Versicherungsvertrag im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 1 VersStG handelte und damit die satzungsgemäß vereinnahmten Umlagen zur Finanzierung der Unterstützungsleistungen steuerbare und steuerpflichtige Versicherungsentgelte darstellten. Gegen entsprechend ergangene Steuerbescheide erhob die Klägerin Klage vor dem FG Köln.

Entscheidung des FG Köln

Das FG Köln entschied, dass die vereinnahmten Umlagen zur Finanzierung der gezahlten Unterstützungsleistungen steuerbare und steuerpflichtige Versicherungsentgelte darstellen und somit zu Recht der Versicherungsteuer unterworfen wurden. Nach Auffassung des FG handelt es sich bei dem in der Satzung vereinbarten Unterstützungssystem um einen Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Abs. 1 VersStG. Hierdurch werde eine Gefahrengemeinschaft gebildet, um sich gegenseitig gegen nicht kostendeckende Chartererlöse abzusichern. Nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 1 VersStG werde nicht nur die Risikoabsicherung bei einem unabhängigen Versicherer als versicherungsteuerrechtlich relevant angesehen, sondern auch ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur gemeinsamen Verlust- oder Schadensregelung.

Die Entscheidung wurde u. a. damit begründet, dass eine Gefahrengemeinschaft bereits deshalb vorliege, weil alle Mitglieder zumindest potenziell von der Gefahr betroffen sind, nicht kostendeckende Charterangebote, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht angenommen werden können, abzulehnen. Die Beschäftigungslosigkeit eines Schiffes stellt nach Auffassung des FG einen in Geld messbaren Schadensposten dar, sodass es nicht lediglich darum gehe, ein unerhebliches allgemeines wirtschaftliches Risiko auszugleichen.

Das übernommene Wagnis bestehe bereits in der Vereinbarung der gemeinsamen Verlust- bzw. Schadenstragung selbst. Es komme nicht darauf an, ob der Zusammenschluss letztendlich ein Verlustrisiko trage oder ob ein solches auszuschließen sei, weil Leistungs- und Beitragspflichten wie vorliegend unmittelbar verknüpft sind. Auch ändere an der Annahme eines versicherbaren Risikos nichts, dass für den Schadenseintritt noch eine zwischengelagerte bewusste Entscheidung des Mitglieds, Charterangebote auszuschlagen, erforderlich ist.

Das versicherungsteuerpflichtige Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 VersStG sei in den als Umlagen erhobenen Beiträgen der Mitglieder zu sehen, welche die Gegenleistung für das übernommene Wagnis darstellen.

Schließlich seien die Beiträge auch nicht ausnahmsweise nach § 4 Nr. 11 VersStG von der Versicherungsteuerpflicht befreit. Das Unterstützungssystem der Klägerin stelle keinen Erlöspool dar, da die Mitglieder zweckgerichtet Beiträge zur Erfüllung ihrer Beitragspflichten und nicht zur Poolung von Erlösen einzahlen. Zudem hängt die Beitragspflicht vom jeweiligen Schadensfall ab, sodass auch kein vorbestimmter Beitragsschlüssel gegeben ist, wie die Vorschrift es voraussetzt.

Praxishinweise

Bei der vom Zusammenschluss organisierten Art der Versicherung besteht das Versicherungsentgelt in einer von den Einschiffsgesellschaften zu leistenden Umlage. Umlagen sind ausdrücklich im Gesetz genannte Formen von Versicherungsentgelt, § 3 VersStG. Das Urteil des FG Köln zeigt deutlich auf, dass Finanzierungsbeiträge derartig konzipierter Gefahrengemeinschaften grundsätzlich versicherungsteuerbar sein können.

Vor diesem Hintergrund sollten (Konzern-)Vereinbarungen zur Übernahme eines Wagnisses im Rahmen einer gemeinsamen Verlust- bzw. Schadenstragung dahingehend untersucht werden, ob sie ein Versicherungsverhältnis im Sinne von § 1 VersStG darstellen.

Dies gilt auch für solche Vereinbarungen, die als „Erlöspool“ nach § 4 Nr. 11 VersStG bezeichnet sind. Da die Steuerbefreiungsnorm des § 4 Nr. 11 VersStG sehr eng auszulegen ist, wären bestehende Erlöspool-Vereinbarungen anhand des engen Befreiungstatbestandes im Lichte des Urteils des FG Köln zu überprüfen.

Zwar hat das FG gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der BFH hier eine abweichende Auffassung vertreten wird.

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