Ort der Lieferung bei Versendung über Konsignationslager

27.10.2017 – Mit Urteil vom 20.10.2016 hat der Bundesfinanzhof (V R 31/15) eine neue Grundsatzentscheidung zur Einlagerung von Waren in ein Konsignationslager gefällt.

Der Ausdruck „Konsignationslager“ ist kein feststehender gesetzlicher Begriff. Er umschreibt ein Warenlager, das regelmäßig durch den Lieferer unterhalten wird.

Zur Veranschaulichung kann die Auffassung des Bundesfinanzhofs in zwei Gruppen eingeteilt werden:

1. Der Abnehmer steht zu Beginn der Lieferung fest

Nach Aussagen des Bundesfinanzhofs muss für die Lieferortbestimmung nach § 3 Absatz 6 UStG (Fall einer „normalen“ Lieferung) der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Dies hätte zur Folge, dass die Leistung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung darstellt, die als innergemeinschaftlicher Erwerb beim Abnehmer zu versteuern ist. Eine Versendungslieferung kann auch dann vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird. Maßgeblich ist regelmäßig das Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Lieferer dem Abnehmer die Ware zu übergeben hat.

2. Maßgebendes Rechtsverhältnis

Direktlieferungen bei der Verwendung von Konsignationslagern können demnach wohl nur bei Lagerung in Call-off Stocks stattfinden. Diese grenzen sich dadurch von anderen Lagerarten ab, dass nur ein bestimmter Kunde Waren aus dem Lager entnehmen darf. Wenn unterschiedliche Kunden Waren entnehmen dürfen, steht der Abnehmer noch nicht fest.

3. Der Abnehmer steht zu Beginn der Lieferung nicht fest

Soweit der Abnehmer vor der Lieferung in das (sich im Gemeinschaftsgebiet befindliche) Konsignationslager noch nicht feststeht, handelt es sich regelmäßig um ein innergemeinschaftliches Verbringen in den jeweiligen Mitgliedsstaat, der dort dann folglich einen innergemeinschaftlichen Erwerb beim Lieferer zur Folge hat.

Die Weiterlieferung aus dem Konsignationslager an den Endabnehmer ist dann nach den inländischen (bzw. den Regulierungen des Staates, in dem sich das Konsignationslager befindet) zu versteuern.

Mit seinem Urteil vom 16.11.2016 (V R 1/16) hat der BFH diese Grundsätze bestätigt. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 10.10.2017 (III C 3 – S 7103-a/15/10001) die Urteile in den Umsatzsteueranwendungserlass übernommen und diesen dahingehend angepasst.

Lieferanten und Abnehmer sollten prüfen, ob ihre Lieferungen über Konsignationslager oder andere Auslieferungslager den vorgenannten Grundsätzen entsprechend korrekt abgewickelt werden. Für notwendige Umstellungen sieht die Finanzverwaltung eine Nichtbeanstandungsfrist bis 31.12.2017 vor.

Kontakt

Daniel Reisener
Tel: +49 30 208 88-1168                                              

Christoph Mendel                       
Tel: +49 40 288 01-3171

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.